Energiepauschale 2022/2023

Alles Wichtige zu Auszahlung, Berechtigten und Besteuerung

Energiepauschale

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Energiepauschale: Wichtig zu wissen
  • Die Energiepauschale, offiziell Energiepreispauschale (EPP) ist eine staatliche Einmalzahlung von maximal 300 Euro.
  • Die EPP gehört zum Entlastungspaket II, beziehungsweise Paket III der Ampel-Koalition und soll dabei helfen, die steigenden Strom- und Gaskosten zu stemmen.
  • Je nach Sachlage unterliegt die Energiepauschale der Steuerpflicht.
  • Viele Menschen haben den Energiebonus bereits im September 2022 erhalten.
  • Der Personenkreis mit Anspruch auf die Energiepauschale wurde erweitert. Das heißt: Mit Stand November 2022 gibt es mehr Bezugsberechtigte als noch im September.
  • Informieren Sie sich in diesem Beitrag, unter welchen Voraussetzungen Ihnen die Energiepauschale zusteht und wie Sie sie bekommen.

Wer erhält die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro?

Im Entlastungspaket III beschloss die Ampel-Koalition eine Ausweitung des Kreises anspruchsberechtigter Empfängerinnen und Empfänger der Energiepauschale.

Ein Anrecht auf den Einmalbetrag in Höhe von 300 Euro haben unter anderem Personen, die im Jahr 2022 in Deutschland gearbeitet haben beziehungsweise arbeiten, einkommensteuerpflichtig sind sowie ihren Wohnsitz in Deutschland haben:

Dazu zählen folgende Personengruppen:

  • Angestellte in Vollzeit und Teilzeit,
  • selbstständig Tätige,
  • Auszubildende, (Werk-)Studentinnen und -studenten sowie sonstige Personen in einem bezahlten Praktikum,
  • Absolventinnen und Absolventen eines Freiwilligen Sozialen, Ökologischen oder Kulturellen Jahres,
  • Minijobberinnen und Minijobber,
  • Aushilfskräfte mit Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft,
  • Beamtinnen und Beamte,
  • Soldatinnen und Soldaten,
  • Angestellte, die Lohnersatzleistungen beziehen (zum Beispiel Elterngeld oder Krankengeld),
  • arbeitslose Menschen, die irgendwann im Kalenderjahr 2022 erwerbstätig waren,
  • Grenzpendlerinnen und Grenzpendler.

Außerdem anspruchsberechtigt laut Bund sind mit dem Entlastungspaket III: diverse Rentnerinnen und Rentner sowie – für einen geringeren Einmalbetrag von 200 Euro auf Antrag – (Berufs-)Studentinnen und -studenten.


Wie komme ich an die Energiepauschale?

Wie Bezugsberechtigte an die Energiepreispauschale kommen, hängt vor allem von der Art des Dienstverhältnisses, der Art der Rente oder Ähnlichem ab:

  • Angestellte inklusive Angestellte in Elternzeit etc.: Verantwortlich für die Auszahlung der Energiepauschale ist in der Regel der Arbeitgeber. Der Pauschalbonus wird mit der Lohnsteuer verrechnet. Das heißt, der Arbeitgeber führt einfach weniger Lohnsteuer ab, beziehungsweise erhält vom Finanzamt die Differenz erstattet, sofern die Energiepauschale die gezahlte Lohnsteuer überschreitet.
  • Angestellte, die vor Oktober 2022 arbeitslos gemeldet waren: Die Abrechnung der Energiepreispauschale kann über die Steuererklärung erfolgen.
  • Selbstständige: Der Bonus wurde mit der Steuervorauszahlung mit dem Stichtag 10. September 2022 verrechnet.
  • Minijobberinnen und Minijobber: Minijobberin oder Minijobber müssen dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass es sich um die erste beziehungsweise einzige Tätigkeit handelt. Nur dann erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale über den Arbeitgeber. Eine Ausnahme: Beschäftigen Arbeitgeber nur Minijobberinnen und Minijobber, müssen sie diesen die EPP nicht auszahlen. In diesem Fall bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Energiepreispauschale erst, nachdem sie die Steuererklärung für 2022 eingereicht haben.
  • Rentnerinnen und Rentner: Der Auszahlung aufs Konto erfolgt automatisch im Dezember 2022.
  • Berufsstudentinnen, Berufsstudenten und Studierende: Die Details für den Erhalt der reduzierten Einmalzahlung von 200 Euro sind noch unklar, er erfolgt laut derzeitigen Informationen jedoch wohl erst im Januar auf Antrag und wird nicht automatisch aufs Konto eingezahlt (Stand: November 2022). Sind die Studentinnen und Studenten zusätzlich zum Ausbildungsstatus im Jahr 2022 erwerbstätig, gelten die gleichen Auszahlungsbedingungen für die Energiepreispauschale wie für Angestellte, beziehungsweise wie für Personen mit Minijob. Studentinnen und Studenten können den Energiebonus demnach doppelt beziehen, sofern sie im Jahr 2022 zusätzlich einer bezahlten Arbeit nachgehen.

Wann wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Auch hier hängt der Zeitpunkt der Auszahlung davon ab, aus welchen Grund sie erfolgt, beziehungsweise ob einkommensteuerpflichtige Beschäftigte selbstständig sind oder nicht. Auch ein Studium oder der Bezug einer Rente kann beeinflussen, wann der Betrag auf dem Konto eintrifft.

Wann Angestellte die Energiepauschale bekommen

Sind Sie angestellt, hat Ihr Arbeitgeber verschiedene Optionen für die Meldung der Energiepauschale. Seine Art der Abrechnung hängt dabei davon ab, wann die Auszahlung erfolgt (ob im September, Oktober oder später).

  • Bei jährlicher Lohnsteueranmeldung (Kalenderjahr 2022): Letzter Tag für die Anmeldung ist der Stichtag 10. Januar 2023. Angestellte sollten den Bonus dann Anfang des Jahres erhalten.
  • Bei vierteljährlicher Anmeldung der Lohnsteuer: Die Frist endete am 10. Oktober 2022. Angestellte sollten den Energiebonus im selben Monat erhalten haben.
  • Bei monatlicher Lohnsteueranmeldung: Die Frist für die Anmeldung ist am 10. September 2022 verstrichen. Angestellte sollten die EPP im gleichen Monat erhalten haben.

Sind diese Zeiträume verstrichen und einkommensteuerpflichtige Beschäftigte haben die Energiepreispauschale gekümmert, dann prüft das Finanzamt anhand der Steuererklärung 2022, ob den Erwerbstätigen die Pauschale zusteht.

Wann Selbstständige die Zahlung erhalten

Die Einmalzahlung wurde in der Steuervorauszahlung im September abgerechnet. Liegt die Einkommensteuer in diesem Monat unter 300 Euro, wird der verbleibende Betrag mit der Erklärung für das Kalenderjahr 2022 verrechnet.

Wann Rentnerinnen, Rentner, Studierende & Co. finanziell entlastet werden

Rentnerinnen und Rentner erhalten im Dezember 2022 automatisch die Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Studentinnen und Studenten stehen je 200 Euro zu, sofern sie online einen Antrag stellen. Wann dies möglich ist und wann die Ausschüttung erfolgt, ist derzeit noch unklar, beschlossen werden die Details im Januar 2023.


EPP brutto versus netto – was bleibt nach Steuerabzug übrig?

Bei den 300 Euro der Energiepauschale handelt es sich um den Bruttobetrag. Laut Gesetz werden davon Einkommensteuer und Lohnsteuer abgeführt. Das Ziel der Regierung ist es, dass Beschäftige mit weniger Geld stärker profitieren als Erwerbstätige mit höherem Gehalt.

Laut dem Finanzministerium bleiben nach Steuerabzug im Schnitt 193 Euro übrig. Individuell variiert dabei die Höhe der Energiepauschale – abhängig von der Höhe des Einkommens sowie der Steuerklasse der Empfängerinnen und Empfänger.

Liegt das einkommensteuerpflichtige Gehalt unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 10.000 Euro, wird von der Auszahlung von 300 Euro so beispielsweise nichts abgezogen.

Auch die Energiepreispauschale von Menschen in Rente wird bei der Auszahlung im Dezember besteuert. Wer studiert bekommt – voraussichtlich ab Januar – auf Antrag eine nicht einkommensteuerpflichtige Bruttozahlung in Höhe von 200 Euro.


FAQ – häufige Fragen zur Energiepreispauschale der Bundesregierung

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