Bergungskosten in der Unfallversicherung
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Unter Bergungskosten versteht man in der privaten Unfallversicherung die Kosten, die bei einem Unfall durch die Rettungsmaßnahmen des Verunglückten entstehen.
Das können Kosten sein, die durch die Suche nach einem Unfallopfer, durch die Rettungs- und Bergungseinsätze und durch den Transport in ein Krankenhaus oder auch nach Hause verursacht werden. Es handelt sich also um Aufwendungen, die insbesondere durch Rettungsdienste, beispielsweise durch Bergungsbemühungen und den Einsatz von Suchhunden, auftreten. Stirbt das versicherte Unfallopfer im Inland durch einen Unfall, bezahlt die Versicherung die Überführung nach Hause. Geschieht der Unfall mit Todesfolge im Ausland, hat man die Wahl zwischen der Überführung nach Hause und einer von der Versicherung bezahlten Bestattung im Ausland.
Bergungskosten sind manchmal bis zu einer vertraglich vereinbarten Höhe Bestandteil der privaten Unfallversicherung.
Bei einigen Gesellschaften sind die Bergungskosten beitragsfrei in der privaten Unfallversicherung mitversichert. Der überwiegende Teil der Versicherungsgesellschaften behandelt die Bergungskosten jedoch als eine zusätzliche Leistung zur privaten Unfallversicherung, die gegen einen Mehrbetrag mitversichert werden kann. Sinn machen Bergungskosten vor allem für diejenigen, die gerne Wandern, Skifahren oder Segeln, denn bei Aufenthalten an diesen eher schwer zugänglichen Orten können im Rahmen von Rettungsaktionen die Bergungskosten sehr schnell in die Höhe schnellen.
Bergungskosten als zusätzliche Leistung in der privaten Unfallversicherung
Um Leistungen in Form von Bergungskosten aus der privaten Unfallversicherung zu erhalten, müssen im Einzelnen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
Wie immer bei der Inanspruchnahme der Unfallversicherung muss es sich um einen Unfall, also um ein plötzliches und unerwartetes Ereignis, handeln. Infolge dieses Unfalles müssen Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze anfallen, die entweder von einem öffentlich-rechtlichen oder auch von einem privatrechtlich organisierten Rettungsdienst durchgeführt werden. Ist anschließend ein Transport vom Unfallort in das nächstgelegene Krankenhaus oder auch in eine Spezialklinik erforderlich, so muss dieser Krankentransport sowohl medizinisch notwendig als auch ärztlich angeordnet worden sein.
Auch an den Mehraufwand, der durch die Rückkehr des Unfallopfers an seinen Wohnsitz entsteht, sind bestimmte Bedingungen geknüpft.
Ursächlich für diese Mehraufwendungen muss eine ärztliche Anordnung sein oder der Mehraufwand muss, bedingt durch die Art der Verletzung, unvermeidbar sein. Dasselbe gilt für die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass das Opfer durch den Unfall gestorben ist und deshalb an seinen Wohnsitz überführt wird. Die Bergungskosten werden von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft in Höhe des im Versicherungsvertrag schriftlich festgelegten Betrages übernommen. Hat ein Versicherter im Bereich der privaten Unfallversicherung mehrere Verträge abgeschlossen, so können die Bergungskosten nur aus einem der Verträge erstattet werden.