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§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht in Bezug auf die Haftpflichtversicherung

§823 BGB

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Regelung der Schadensersatzpflicht

Nach Absatz 1 von § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss jeder hierzulande Schadensersatz erbringen, der andere Menschen, deren Gesundheit, Freiheit, Güter oder sonstige Rechte versehentlich oder absichtlich verletzt. Kurz gesagt: Verschulden Sie einen Schaden, haften Sie. Im Schadensfall stellt die geschädigte Person Schadensersatzansprüche an die Verursacherin oder den Verursacher, welche/r den Schaden in vollem Umfang aus eigenen finanziellen Mitteln ersetzen muss. Besonders gesundheitliche Schäden können hohe Schadensersatzforderungen zur Folge haben. Aus diesem Grund ist die private Haftpflichtversicherung eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Die Haftpflichtversicherung reguliert den entstandenen Schaden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme und schützt Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer so vor einem hohen finanziellen Risiko.


Arten und Bestimmungen der Haftpflichtversicherungen

Es gibt verschiedene Arten von Haftpflichtversicherungen, die je unterschiedliche Risiken abdecken. Die private Haftpflichtversicherung gehört zu den freiwilligen Haftpflichtversicherungen, sollte aber in keinem Haushalt fehlen. Anders verhält es sich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Jagdhaftpflichtversicherung. Diese sind verpflichtend, da sowohl der Betrieb eines Kraftfahrzeuges als auch Jagdreisen ein hohes Risiko mit sich bringen. Darüber hinaus gibt es beispielsweise die Betriebshaftpflichtversicherung, die Grundbesitzerhaft oder die Hundehaftpflichtversicherung.

Die rechtlichen Grundlagen für eine Haftpflichtversicherung finden Sie in den § 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die Haftpflicht-Versicherungsverträge basieren auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Quelle wiederum die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) herausgegeben werden.


§ 823 BGB – die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung

Versicherungsschutz gilt pro Haushalt

Die Haftpflichtversicherung bietet eine gemeinsame Versicherung für alle Menschen innerhalb einer Hausgemeinschaft. Unter den Versicherungsschutz fallen vertragsabhängig neben Familienangehörigen auch Lebenspartnerinnen, Lebenspartner oder sogar Au-Pair. Begeht eine dieser Personen eine Pflichtverletzung nach § 823 BGB und fordert die geschädigte Person Schadensersatz, springt die Haftpflichtversicherung ein – vorausgesetzt, diejenige Person ist namentlich als Mitglied im Vertrag aufgeführt. Eine weitere Voraussetzung für die Leistung Ihrer Versicherung ist, dass der Schaden nicht mit Vorsatz herbeigeführt wurde.

Schadensersatz bis zur vereinbarten Deckungssumme

Wichtig und entscheidend sind die im Versicherungsvertrag aufgeführten Deckungssummen, die Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer mit ihrem Haftpflicht-Versicherer vereinbaren. Die Deckungssumme, auch Versicherungssumme oder Haftungshöhe genannt, begrenzt die maximale Schadensregulierung der Versicherung auf einen bestimmten Betrag. Überschreitet der Versicherungsfall die vereinbarte Summe, zahlen Sie den Differenzbetrag aus eigener Tasche. Die Versicherungssumme sollten Sie aus diesem Grund immer ausreichend hoch ansetzen Experten empfehlen eine Mindestdeckungssumme von fünf Millionen Euro.

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