Bewegliche Sachen in der privaten Haftpflicht
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Definition von beweglichen Sachen
Bewegliche Sachen sind körperliche Gegenstände im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die ohne Gewaltanwendung bewegt werden können.
Personen können problemlos die Beherrschung über derartige Objekte erlangen, weshalb sie Gegenstand von Rechten sein können. Im Versicherungsbereich ist primär die Unterscheidung zwischen unbeweglichen und beweglichen Leih- oder Mietsachen wichtig.
Zahlt die Privathaftpflicht für Schäden an beweglichen Sachen?
Während Schäden an unbeweglichen Sachen durch die Privathaftpflicht beglichen werden, greift der Versicherungsschutz bei beweglichen Gegenständen nicht immer. Ob die Versicherung zahlt, ist abhängig vom Schadensfall und dem Tarif. Beschädigen Sie bei einem Unfall etwa das Fernsehgerät einer dritten Person, kommt die Haftpflicht dafür auf. Mietsachschäden an geliehenen oder gemieteten Sachen sind häufig nicht versichert. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie während eines Urlaubs ein Fahrrad bei Ihrem Hotel mieten und dieses versehentlich lädieren.
Einige Versicherer leisten im Schadenfall trotzdem oder nehmen derartige Schäden an beweglichen Sachen explizit in ihre Schutzleistungen auf. Daher kann sich ein Vergleich der Versicherungsleistungen lohnen.
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Die geforderte Versicherung hängt von der Drohnenart und Nutzung ab.
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