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Deliktunfähigkeit in der Haftpflichtversicherung

Junges Mädchen zerkratzt Auto
Deliktunfähigkeit & Haftbarkeit: Wichtig zu wissen
  • Deliktunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person einen Schaden verursacht, aber nicht die Fähigkeiten hat, die Konsequenzen des eigenen Handelns abzuschätzen. In diesem Fall haben Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz.
  • Kinder unter sieben Jahren gelten generell als deliktunfähig. Ältere Minderjährige können bis zur Vollendung des 17. Lebensjahrs eingeschränkt haftbar gemacht werden. Fallabhängig sind sie bereits voll deliktfähig.
  • Haben Erziehungsberechtigte Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, können sie ebenfalls nicht für den Schaden Ihrer Kinder zur Verantwortung gezogen werden.
  • Auch Erwachsene können aufgrund von Behinderungen, Erkrankungen oder Bewusstlosigkeit als deliktunfähig eingestuft werden.
  • Diverse Tarife der Haftpflichtversicherung sichern dabei Schäden von deliktunfähigen Personen ab.

Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungs­makler/Versicherungs­vermittler. Für die Versicherungs­vermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.


Deliktunfähige Kinder – wer kommt für Schäden auf?

Kinder gelten vor Vollendung des sechsten Lebensjahres grundsätzlich als deliktunfähig. Ab sieben Jahren gilt eine bedingte Deliktfähigkeit. Im Alter von 7 bis 9 Jahren können Kinder dabei noch nicht für Schäden mit Kraftfahrzeugen verantwortlich gemacht werden. Es sei denn, es wurde nachweislich mit Vorsatz ein Schaden herbeigeführt.

Ältere Minderjährige unter 18 Jahren können fallabhängig ebenfalls als deliktunfähig eingeordnet werden, sofern Ihnen die die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlt. Das besagt Paragraph 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Wer deliktunfähig ist, kann per Gesetz also nicht für verusachte Schäden haftbar gemacht werden. Das heißt, Geschädigte erhalten keine finanzielle Entschädigung.

Eine Ausnahme: Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigten haben eine Aufsichtspflichtverletzung gegenüber Minderjährigen begangen. In diesem Fall müssen sie für die Schäden ihrer deliktunfähigen Kinder beziehungsweise Schutzbefohlenen aufkommen.

Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahrs sind Menschen in der Regel voll deliktfähig und auch geschäftsfähig. Geschäftsfähigkeit meint dabei, dass sie die volle Verantwortung für die Unterzeichnung von rechtlich bindenden Verträgen und Ähnlichem haben. Sie brauchen für die Eröffnung eines Kontos beispielsweise nicht mehr die Zustimmung der Eltern und können einen Kredit aufnehmen.


Deliktunfähige Erwachsene – wie ist die Gesetzeslage laut BGB?

Unter manchen Voraussetzungen sind auch Erwachsene deliktunfähig. So die Gesetzeslage laut § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es ist dabei nicht immer einfach, Deliktunfähigkeit bei Erwachsenen zu bestimmen.

Auch hier gilt: Geschädigte haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie durch deliktunfähige Erwachsene geschädigt worden sind.

Deliktunfähigkeit bei Demenz

Wer aufgrund von Krankheiten wie Demenz und Alzheimer die Folgen des eigenen Handelns nicht abschätzen kann, kann ebenfalls nicht haftbar gemacht werden. Abhängig vom Stadium dieser Krankheiten kann die Einschätzung von Deliktunfähigkeit versus Deliktsfähigkeit schwierig sein.

Ein Beispiel: Ein Mensch mit Demenz vergisst, einen Wasserhahn zu schließen. Als Folge entsteht ein Wasserschaden. Der Schädiger beziehungsweise die Schädigerin kann nicht für den Schadensfall belangt werden. Entstand der Schaden aufgrund der Verletzung der Aufsichtspflicht einer betreuenden Person, kann diese für den Schaden belangt werden.

Deliktunfähigkeit, geistige Behinderung & psychische Erkrankungen

Bei Krankheiten und Behinderungen, die die Leistung des Gehirns beeinträchtigen, kann bei Erwachsenen Deliktunfähigkeit attestiert werden. Die Behinderungen können angeboren sein oder im Laufe des Lebens durch Unfälle, psychische Leiden oder Krankheiten erworben werden.

Es muss dabei nachweisbar sein, dass die Person die Konsequenzen des eigenen Tuns zum Zeitpunkt der Schadensverursachung nicht abschätzen konnte. Auch hier gilt: Bei einer Aufsichtspflichtverletzung durch einen Betreuer oder eine Betreuerin kann er beziehungsweise sie für den Schadensfall zur Rechenschaft gezogen werden.

Deliktunfähigkeit, Rauschzustände & Bewusstlosigkeit

Gesunde Menschen sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls deliktunfähig:

  • Bewusstlosigkeit: Im bewusstlosen Zustand können erwachsene Schadensverursacher und -verursacherinnen nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
  • Unverschuldete Rauschzustände: In der Regel gelten im Rauschzustand verursachte Schäden als fahrlässig. Dies kann fallabhängig dazu führen, dass die Privathaftpflichtversicherung nur eingeschränkt oder gar nicht zahlt. Die Argumentation: Wer willentlich oder vorsätzlich Drogen oder Alkohol konsumiert, ist für das anschließende Handeln selbst verantwortlich.
    Anders ist die Lage, wenn man sich unwissentlich im Rauschzustand befindet, etwa weil Dritte einem etwas ins Getränk gegeben haben. Dies muss allerdings nachweisbar sein.

Haftpflichtschutz und deliktunfähige Erwachsene

Je nach Tarif und Vertrag kommen Versicherer auch für diverse Haftpflichtschäden von deliktunfähigen Erwachsenen auf. Damit bei der Privathaftpflicht Versicherungsschutz besteht, muss die Deliktunfähigkeitsklausel dabei explizit im Vertrag erwähnt werden. Wird bei Versicherten eine Krankheit wie Demenz oder eine andere geistige Beeinträchtigung medizinisch attestiert, muss die Haftpflicht darüber zudem sofort informiert werden.

Die Höhe der Deckungssumme sowie Leistungen bei verschiedenen Schäden aufgrund von Deliktunfähigkeit variieren je nach Tarif und Anbieter. Ein Online-Versicherungsvergleich kann deshalb bei der Wahl eines geeigneten Haftpflicht-Vertrags behilflich sein.

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