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Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in der privaten Haftpflichtversicherung

Vorsatz

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Fahrlässig handeln Sie dann, wenn Sie den Schaden hätten vermeiden können.

Wenn Sie eine private Haftpflichtversicherung besitzen und Sie einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden bei Dritten verursachen, wird die Versicherung von Ihnen wissen wollen, wie es zu dem Schaden gekommen ist.

Sie prüft, ob der Schaden aufgrund der Umstände unvermeidlich gewesen wäre oder ob eine Fahrlässigkeit oder ein Vorsatz die Ursache war. In der Regel wird in den Versicherungsverträgen grobe Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei der privaten Haftpflichtversicherung sieht das anders aus. Hier wird auch die grobe Fahrlässigkeit mitversichert. Die Regulierung eines Schadenfalls, der durch Vorsatz zustande kam, wird in allen Haftpflichtversicherungen ausgeschlossen. Fahrlässig handeln Sie dann, wenn Sie den Schaden hätten vermeiden können.


Zwei Grade von Fahrlässigkeit werden unterschieden.

Von leichter Fahrlässigkeit wird gesprochen, wenn Ihnen die Folgen Ihres Handelns nicht bewusst waren. Der Schaden ist nur entstanden, weil Sie die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben und daher unaufmerksam waren. Strafrechtlich wird dies als unbewusste Fahrlässigkeit angesehen. Das Kennzeichen der groben Fahrlässigkeit ist das Erkennen der Gefahrensituation. Obwohl Sie eine Situation als gefährlich wahrgenommen haben, handeln Sie, weil Sie sich darauf verlassen, dass nichts passiert. Sie haben damit die erforderliche Sorgfalt, die normalerweise von einer Person zu erwarten ist, besonders grob verletzt. Der Gesetzgeber wertet dies als bewusste Fahrlässigkeit.


Unterschied zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Haben Sie die Schädigung Dritter willentlich herbeigeführt, handelt es sich um Vorsatz.

Eine Schädigung ist somit nicht zu vermeiden. Und genau das ist der Unterschied zwischen dem Vorsatz und der groben Fahrlässigkeit. Wie bei der Fahrlässigkeit werden in der Rechtsprechung zwei Ausprägungsgrade des Vorsatzes angenommen: der bedingte Vorsatz und der bewusste Vorsatz. Ein bewusster Vorsatz liegt vor, wenn der Schaden das vorherrschende Ziel Ihrer Handlung ist und Sie ihn mit voller Absicht herbeiführen. Wenn ein Schaden nicht Ihr Ziel war, Sie aber mögliche Schäden "billigend in Kauf genommen" haben, handeln Sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs mit einem bedingten Vorsatz.

Manchmal ist es schwierig, zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz zu unterscheiden.

Wenn der Schaden von Ihnen nicht willentlich herbeigeführt wird und Sie einfach die Gefahr einer bestimmten Situation falsch eingeschätzt haben, handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit. Bei einem bedingten Vorsatz haben Sie die Gefahr erkannt und es ist Ihnen auch bewusst, dass Ihre Aktionen wahrscheinlich zu einem Schaden führen werden. Dennoch haben Sie weiter agiert und Ihr Vorhaben nicht aufgegeben. Ihre Privathaftpflichtversicherung zahlt bei Vorsatz grundsätzlich nicht. In Zweifelsfällen können nur die Gerichte klären, ob Sie die Schädigung vorsätzlich herbeigeführt haben oder ob es sich doch nur um eine grobe Fahrlässigkeit handelt.

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