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Basistarif in der privaten Krankenversicherung

Basistarif

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Basistarif als Grundversorgung für privat Krankenversicherte

Seit dem 1. Januar 2009 bietet die private Krankenversicherung (PKV) den gesetzlich vorgeschriebenen Basistarif an. Jedes private Versicherungsunternehmen mit Krankheitsvollversicherung ist laut Gesetz dazu verpflichtet, den Basistarif als Sozialtarif der PKV anzubieten.

Der Basistarif weicht wesentlich von den sonstigen Produkten und Tarifen der privaten Krankenversicherung ab: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Basistarif hinsichtlich Art, Höhe und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen muss. Privat Versicherte mit finanziellen Engpässen erhalten demnach eine Grundversorgung, die stets an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst ist.

Langjährige Mitglieder können ihren Beitrag mit einem Wechsel in den Standardtarif senken.


Leistungsumfang des Basistarifs deckt nur das vorgeschriebene Mindestmaß

Bei einem Wechsel in den Basistarif der privaten Krankenversicherung beachten Sie unbedingt, dass der Leistungsumfang keineswegs mit den Leistungen sonstiger PKV-Tarife vergleichbar ist. Vielmehr sind die Leistungen im Basistarif an den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst. Sie können Medizinerinnen und Mediziner beispielsweise nicht frei wählen, sondern sind an Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Kassenzulassung gebunden.

Die Ärztinnen und Ärzte rechnen die Behandlungskosten jedoch nicht direkt mit Ihrer privaten Krankenversicherung ab. Wie auch in anderen PKV-Tarifen erhalten Sie für Ihre in Anspruch genommenen Leistungen eine Rechnung, die Sie zur Kostenerstattung bei Ihrem privaten Versicherer einreichen müssen.


Wer kann in den Basistarif wechseln?

Wer seine private Krankenversicherung nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen hat, kann sich jederzeit im Basistarif einer beliebigen PKV-Gesellschaft versichern. Die Unternehmen sind verpflichtet, jede Person im Basistarif aufzunehmen, für die eine Versicherung in der PKV möglich ist.

Auch Selbstständige, Beamtinnen und Beamte haben damit die Möglichkeit, sich durch den Basistarif abzusichern. Antragstellerinnen und Antragsteller mit schweren Vorerkrankungen, die für andere Tarife hohe Risikozuschläge zahlen müssen oder sogar abgelehnt werden, müssen in die Basistarife der PKV aufgenommen werden. Besonders Versicherte mit finanziellen Engpässen, wie etwa Rentnerinnen und Rentner mit geringen Einkünften oder Personen mit längerer Arbeitslosigkeit haben oft keine andere Wahl, als in den Basistarif zu wechseln.


Wie hoch ist der Beitrag für den Basistarif?

Wie auch in den sonstigen Tarifen der PKV, orientieren sich die Beiträge für den Basistarif am Eintrittsalter und Gesundheitszustand der Versicherten sowie den individuell gewählten Leistungen.

Die Unternehmen dürfen jedoch keine individuellen Risikozuschläge bei bestehenden Vorerkrankungen erheben. Vielmehr werden die Mehrkosten, die durch die Vorerkrankungen einzelner Versicherungsnehmerinnen und -nehmer entstehen, auf alle Versicherte im Basistarif gleichmäßig aufgeteilt.

Laut Gesetz dürfen die Kosten für den Basistarif den Höchstbeitrag für die GKV plus den kassendurchschnittlichen Zusatzbeitrag nicht überschreiten. Versicherte Personen im Basistarif zahlen damit maximal 843,52 Euro im Monat (Stand: 2024) an ihre Versicherung. In der Praxis belaufen sich die Kosten für den Basistarif meistens auf diesen Höchstbeitrag.


Bei Wechsel wird erneute Gesundheitsprüfung fällig

Im Basistarif müssen Versicherte mit Vorerkrankungen zwar keine Risikozuschläge zahlen, dennoch muss sich jede Antragstellerin und jeder Antragsteller vor Vertragsabschluss einer Gesundheitsprüfung unterziehen.

Für ein gesundheitliches Risiko wird ein fiktiver Risikozuschlag vermerkt, den die Versicherten erst dann zahlen müssen, wenn sie in einen anderen PKV-Tarif wechseln und das Risiko einer Erkrankung weiterbesteht.

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