4.7 / 5 Sternen
Basierend auf 3.177 Bewertungen
- Staatlich geförderte Absicherung
- Lebenslange Rentenzahlung
- Finanzielle Zulagen vom Staat
Riester-Rente
- Die Riester-Rente ist eine private Form der Altersvorsorge, die der Staat durch Zulagen und eventuelle Steuerermäßigungen fördert.
- Um die volle staatliche Zulage zu erhalten, müssen Versicherte in der Regel jährlich mindestens vier Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens in den Riester-Vertrag einzahlen.
- Die Riester-Rentenversicherung gibt es in unterschiedlichen Varianten, etwa als klassische und fondsgebundene Vertragsform. Bei der klassischen Riester-Rente überwiegt der Aspekt der Sicherheit; die fondsgebundene Variante setzt auf höhere Renditechancen. Weitere, weniger verbreitete Alternativen sind Wohn-Riester-Produkte, Bausparpläne und Kombi-Kredite.
- Die Kündigung eines Riester-Vertrags lohnt sich nur selten. Sie erhalten dann nur die eingezahlten Sparbeiträge erstattet – abzüglich aller Zinsen sowie Abschluss- und Verwaltungsgebühren. Die bis zu diesem Zeitpunkt erhaltenen Zulagen und Steuererleichterungen müssen komplett zurückgezahlt werden.
Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungsmakler/Versicherungsvermittler. Für die Versicherungsvermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.
Wie funktioniert der externe Vergleich der Riester-Rente?
Private Altersvorsorge wird immer wichtiger – bereits heute sind in Deutschland mehr ältere Menschen denn je auf Grundsicherung angewiesen. Mit dem kostenlosen und unverbindlichen Riester-Rentenvergleich können Sie ermitteln, ob die Riester-Rente für Sie eine Option sein könnte, um das Altersgeld aufzustocken. Das angesparte Kapital wird mit Rentenbeginn zusätzlich zur gesetzlichen Rente oder Pension monatlich bis zum Lebensende ausgeschüttet. Der ausbezahlte Betrag ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Geben Sie einfach Ihre Eckdaten, die gewünschte monatlichen Einzahlungsrate und Anlageform, sowie das angestrebte Lebensalter bei Auszahlung in die Eingabemaske auf Tarifcheck.de ein. Eine Fachkraft unseres externen Partner-Services wird Sie binnen eines Werktages kontaktieren, um für Sie einen individuellen, kostenlosen und unverbindlichen Vergleich zu erarbeiten.
Die private Altersvorsorge ist von großer Bedeutung und sollte immer zu den persönlichen Lebensumständen und Zukunftsplänen passen. Tarifcheck.de unterstützt Sie gerne auf der Suche nach einem geeigneten Riester-Vertrag: Unser externer Partner erstellt Ihnen binnen kürzester Zeit ein unverbindliches und individuell zugeschnittenes Angebot – und das selbstverständig völlig kostenlos.
Was genau ist die Riester-Rente?
Die Riester-Rente ist eine freiwillige, private Form der Altersvorsorge, die der Staat mit Zulagen und eventuellen Steuerermäßigungen fördert. Im Rentenalter werden Sparbetrag, Zinsen und Zuschüsse als monatlicher, besteuerbarer Betrag ausgezahlt. Das Vermögen wird dabei entsprechend Kalkulationen der Versicherer so verteilt, dass der Betrag lebenslang konstant bleibt. Alternativ gibt es auch andere Auszahlungsmodelle.
Die Riester-Rente wurde am 1. Januar 2002 eingeführt und sollte Kürzungen staatlicher Rentenansprüche kompensieren, die aufgrund des demographischen Wandels beschlossen wurden. Benannt wurde sie nach dem damaligen Bundesminister für Arbeit, Walter Riester. Dieser und der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder bezeichneten die Rente insbesondere auch für Menschen mit weniger Einkommen als attraktive Form der Vorsorge.
Als staatlich geförderte, private Form der Altersvorsorge gehört die Riester-Rente zur dritten Säule der Altersversorgung in Deutschland. Die erste Säule ist die gesetzliche Rentenversicherung, die zweite die betriebliche Altersversorgung. Gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Riester-Rente finden sich im Altersvermögengesetz in Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die drei Säulen der staatlich geförderten Altersvorsorge
1. Säule | 2. Säule | 3. Säule |
Gesetzliche Rentenversicherung | Betriebliche Altersvorsorge | Private Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente) |
Wie funktioniert die Riester-Rente?
Die genaue Funktionsweise der Riester-Rente variiert je nach gewähltem Riester-Produkt. Bei den weit verbreiteten klassischen und fondsgebundenen Riester-Modellen unterscheidet man im Wesentlichen eine Einzahlungs- und unmittelbar anschließende Auszahlungsphase. Das während der Sparphase angesammelte Guthaben wird grundsätzlich für eine Aufstockung der späteren Rente genutzt.
Während der Einzahlungsphase sparen Sie jährlich einen frei wählbaren Betrag und zahlen diesen aufs Jahr verteilt monatlich in Ihren Riester-Vertrag ein. Die eingezahlten Sparbeiträge legt der Anbieter – je nach Riester-Produkt – entweder in sichere, festverzinsliche Wertpapiere oder in risikoreichere Fonds an. Erwirtschaftet die Versicherung Überschüsse, erhalten Versicherte im Rentenalter einen Teil dieser Gewinne ausgeschüttet. Zinsen und Überschussbeteiligungen ergeben zusammen die Rendite der Riesterrente.
Darüber hinaus fließen jedes Jahr staatliche Förderungen in Form von Zulagen in Ihren Vertrag. Die verfügbaren Zuschüsse verrechnet die Versicherung mit Ihrem Mindesteinzahlungsbetrag. Weiterhin können Sie jährlich bis zu 2.100 Euro der jährlichen Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Liegen die Steuerermäßigungen über der Summe an Zulagen, profitieren Sie von einem zusätzlichen Steuervorteil.
Ab Renteneintritt zahlt der Versicherer die Sparbeträge, Zinsen und Zuschüsse als monatlichen, besteuerbaren Betrag aus. Das angesammelte Vermögen wird dabei entsprechend Kalkulationen der Versicherer so verteilt, dass der Betrag lebenslang konstant bleibt. Alternativ gibt es auch andere Auszahlungsmodelle, so etwa eine anteilige oder vollständige Auszahlung des Riester-Kapitals. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt Auszahlung der Riester-Rente.
Funktionsweise der Riester-Rente
zahlen regelmäßige Sparbeiträge. (mind. 4 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens im Jahr)
fördert die Einzahlungsbeiträge mit:
a) Zulagen
Grundzulage (175 € pro Jahr), ggf. Kinderzulage
(zwischen 178 € und 300 € pro Jahr und Kind),
ggf. Berufseinsteigerbonus (einmalig 200 €)
b) Steuerermäßigungen
(Steuererlass für max. 2.100 € pro Jahr)
erhöht das Sparkapital durch:
a) Zinsen
(Garantiezins: 0,9 %)
b) ggf. Überschussbeteiligungen
(variieren mit Anbieter)
Sparbetrag, Zulagen und Rendite werden im Rentenalter als monatliche, besteuerbare Pension ausgezahlt.
Was ist die Altersvorsorge-Zulage der Riester-Rente?
Wesentlicher Bestandteil staatlich geförderter Riester-Verträge sind die sogenannten Zulagen. Die jährliche Altersvorsorgezulage der Riester-Rente besteht aus der Grundzulage und gegebenenfalls Kinderzulagen für kindergeldberechtigte Kinder. Für junge Riester-Sparende unter 25 Jahre gewährt der Staat eine einmalige Sonderzulage. Alle verfügbaren Zulagen werden auf Ihre Beiträge angerechnet und vermindern somit den Anteil, den Sie tatsächlich in Ihren Vertrag einzahlen müssen.
Riester-Förderungen für das Jahr 2020
Die Grundzulage wurde zuletzt im Jahr 2018 um über 13,5 Prozent von 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Durch den höheren Zuschuss können Sparende den Eigenbetrag zu ihrer Altersvorsorge bei gleichbleibender Rentenhöhe senken.
Die Zahlung der Kinderzulage endet zusammen mit dem Anspruch auf Kindergeld – also in der Regel ab dem 25. Lebensjahr des Kindes. Beendet Ihr Kind die Ausbildung oder das Studium vor dem 25. Lebensjahr, endet die Förderung entsprechend eher. Haben beide Elternteile einen Riester-Rentenvertrag, können zwar beide Elternteile die Grundzulage beantragen, die Kinderzulage erhält allerdings nur die Empfängerin oder der Empfänger des Kindergeldes. Sind die Eltern verheiratet, steht die Kinderzulage der Mutter und nur auf Antrag dem Vater zu.
Voraussetzungen für den Erhalt der Riester-Förderung (Stand 2020)
Grundvoraussetzung für die Auszahlung der Förderzulage ist, dass Versicherte den Zuschuss bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Der Antrag muss innerhalb der ersten zwei Vertragsjahre eingehen. Darüber hinaus gelten folgende monetären Voraussetzungen für den Erhalt der Riester-Förderung:
- Mindesteigenbetrag: Versicherte müssen mindestens vier Prozent ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres ansparen, um die Riester-Zulage in voller Höhe zu erhalten. Wer weniger als den Mindesteigenbeitrag zahlt, erhält eine verringerte Zulage.
- Sockelbetrag: Der Sockelbetrag ist der Beitrag, der mindestens erforderlich ist, um überhaupt eine Zulage zu erhalten. Dieser liegt bei 60 Euro pro Jahr. Versicherte mit geringem Jahreseinkommen, deren jährlicher Eigenanteil unter 60 Euro liegt, sind ebenfalls nur dann förderberechtigt, wenn sie den Sockelbetrag einzahlen.
- Förderhöchstbetrag: Der höchstmögliche förderbare Betrag liegt bei 2.100 Euro. Beim Überschreiten des Höchstbetrags wird die Differenz nicht mehr gefördert. Gutverdienende Versicherte, bei denen vier Prozent des Bruttoeinkommens über dem Förderhöchstbetrag liegen, erhalten bereits ab einem Eigenanteil von 2.100 Euro die volle Zulage.
Neben diesen monetären Voraussetzungen müssen natürlich auch Berechtigung und Anspruch bezüglich der Riester-Rente bestehen. Entsprechen die Beiträge in einem Jahr nicht den Mindestbetrag, können auch die Zulagen für diesen Zeitraum gekürzt werden. Allerdings verlieren Sie trotz geminderter Zahlungen nicht das Anrecht auf bereits erhaltene Förderungen.
Möglich ist die Einzahlung je nach Unternehmen monatlich, vierteljährlich und / oder jährlich. In jedem Fall muss die Zahlung stets zum 31. Dezember des Kalenderjahres erfolgen, für welches die Zulage bezogen werden soll. Viele Experten empfehlen dabei die jährliche Einzahlung zu Beginn des Kalenderjahres, denn je höher das Kapital zu diesem Zeitpunkt ist, desto schneller wächst auch die Rendite.
Rechenbeispiele für die Riester-Zulage
Fall 1: Arbeitnehmer ohne Kinder, Vorjahresbruttoeinkommen: 30.000 Euro
Ein kinderloser Arbeitnehmer erhielt im vergangenen Jahr ein Bruttoeinkommen von 30.000 Euro. Der Mindesteinzahlungsbetrag liegt somit bei 1.200 Euro im Jahr (vier Prozent von 30.000 Euro). Der Arbeitnehmer erhält eine Grundzulage von 175 Euro, wodurch sich der jährliche Eigenanteil der Sparbeiträge auf 1.025 Euro verringert.
Fall 2: Arbeitnehmerin mit einem Kind (nach 2008 geboren), Vorjahresbruttoeinkommen: 13.000 Euro
Eine Arbeitnehmerin mit einem nach 2008 geborenen Kind erzielte im Vorjahr ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 13.000 Euro. Der Mindesteinzahlungsbetrag beträgt somit 520 Euro pro Jahr (vier Prozent von 13.000 Euro). Durch die Grundzulage von 175 Euro sowie die Kinderzulage in Höhe von 300 Euro sinkt ihr Eigenanteil auf rechnerisch 45 Euro pro Jahr. Der einzuzahlende Riester-Beitrag darf 60 Euro im Jahr jedoch nicht unterschreiten. Für sie gilt deshalb der Sockelbetrag als Mindesteigenbetrag.
Fall 3: Arbeitnehmer ohne Kinder, Vorjahresbruttoeinkommen: 60.000 Euro
Ein Arbeitnehmer ohne Kinder erwirtschaftete im Vorjahr ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 60.000 Euro. Abzüglich der Grundzulage in Höhe von 175 Euro ergibt sich ein Mindestsparbeitrag von 2.225 Euro. Die Eigenleistung liegt nach dieser Berechnung über dem maximal förderbaren Betrag von 2.100 Euro. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall nur den Förderhöchstbetrag von 2.100 Euro einzahlen, um förderberechtigt zu sein. Spart die Person mehr, wird der Differenzbetrag in der Steuererklärung nicht berücksichtigt.
Geringerer Arbeitsaufwand durch Dauerzulageantrag
Sie können direkt beim Vertragsabschluss eine Dauerzulage beantragen. In dem Fall ersparen Sie sich den bürokratischen Aufwand, die verfügbaren Zulagen jedes Jahr neu beantragen zu müssen.
Den Dauerzulagenantrag übergeben Sie nicht der Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), sondern stattdessen Ihrem Anbieter, bei dem Sie Ihren Riester-Vertrag führen. Dieser leitet den Antrag anschließend an das ZfA weiter. Zeitgleich geben Sie dem Versicherer die Berechtigung, den Förderantrag jährlich zu erneuern. Gegebenenfalls veränderte Einkommens- und Lebensverhältnisse, die auf die Förderungen Einfluss haben, melden Sie ebenfalls Ihrem Versicherungsanbieter.
Wer kann die Riester-Rente beantragen?
Gesetzlich ist genau definiert, wer Anspruch auf Riester-Rente hat. Unterschieden wird zwischen Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern mit einem unmittelbaren beziehungsweise direkten Anspruch und Menschen, die nur einen indirekten Anspruch über ihre Partnerinnen und Partner haben. Dabei gilt allgemein, dass jedes Familienmitglied beziehungsweise jeder der beiden Ehepartner einen eigenen Riester-Vertrag abschließen muss. Auch hat jedes Individuum nur Anspruch auf Förderung durch eines der Riester-Produkte, nicht aber auf mehrere gleichzeitig.
Unmittelbar zulagenberechtigt sind:
- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- pflichtversicherte Landwirtinnen und Landwirte.
- Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter.
- rentenversicherungspflichtige Selbstständige.
- Menschen, die Lohnersatzleistungen beziehen.
- Empfängerinnen und Empfänger von ALG I und ALG II, Unterhaltsgeld, Krankengeld und Vorruhestandsgeld bei vorheriger Pflichtversicherung.
- Menschen, die erwerbsgemindert oder dienstunfähig sind.
- Menschen, die in Kindererziehungszeit sind.
- nicht erwerbsmäßig tätiges Pflegepersonal.
- geringfügig Beschäftigte mit einem voll aufgestockten Rentenversicherungsbeitrag beziehungsweise geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichten.
Mittelbar zulagenberechtigt sind:
- nicht berufstätige Ehepartnerinnen und Ehepartner von unmittelbar Berechtigten (familienbedingter Anspruch).
Nicht zulagenberechtigt sind:
- Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.
- freiwillig Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht nur geringfügig beschäftigt sind.
- Versicherte von berufsständischen Versorgungssystemen.
- geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind.
- nicht versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten.
- Altersrentnerinnen und Altersrentner.
- Menschen, die eine Leistung der Grundsicherung beziehen.
Wer nicht direkt Riester-berechtigt ist und mittels der Ansprüche von Partnerin oder Partner riestert, hat nur solange Anspruch auf die Zulagen, wie die oder der unmittelbar Berechtigte in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, beziehungsweise nicht in den Ruhestand geht. Die Ansprüche auf bisherige Förderungen bestehen für einst mittelbar Berechtigte aber weiterhin. Sie müssen nicht zurückgezahlt werden, solange sie den Mindestbeitrag von 60 Euro jährlich weiterhin einzahlen.
Für wen ist die Riester-Rente sinnvoll?
Aufgrund der Zulagen sollte die Riester-Rente ursprünglich insbesondere für junge Familien oder Alleinerziehende mit einem niedrigeren Einkommen rentabel sein. Denn durch die Zuschläge – insbesondere für die Kinder – können bei dem richtigen Tarif auch mit geringem Verdienst sinnvolle Rücklagen gebildet werden. Umgekehrt können aber auch kinderlose Gutverdienerinnen und Gutverdiener aufgrund der Steuervergünstigungen von der Riester-Rente profitieren, obwohl die Riester-Rente sich ursprünglich eigentlich insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen lohnen sollte.
Allgemein muss beachtet werden, dass die Riester-Rente als einzige Form der privaten Vorsorge nicht ausreicht, um die Rentenlücke im Alter zu schließen. Vielmehr sollte sie als monatliche Zusatzabsicherung im zwei- oder dreistelligen Bereich gesehen werden.
Insbesondere für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für kinderlose Menschen eignen sich je nach individueller Situation möglichweise eher andere Formen der Altersvorsorge. Auch haben nicht alle Menschen Anspruch auf die Riester-Rente. Das staatlich geförderte und private Riester-Renten-Pendant für Selbstständige ist beispielsweise die Rürup-Rente.
Die Riester-Rente lohnt sich folglich besonders für Personengruppen, die entweder von den staatlichen Zulagen oder dem steuerlichen Abzug profitieren. Dazu gehören vor allem kinderreiche Familien und alleinstehende Gutverdienerinnen und Gutverdiener. Aber auch für Geringverdienende ist die Riester-Rente möglicherweise ein interessantes Vorsorge-Produkt:
1. Familien mit Kindern
Für Familien mit Kindern lohnen sich vor allem die Zulagen, auf die unabhängig vom Einkommen Anspruch besteht. Je mehr kindergeldberechtigte Kinder Teil der Familie sind, desto höher fallen die jährlichen Zuschüsse durch den Staat aus. Eine Familie mit drei nach 2008 geborenen Kindern erhält beispielsweise neben der Grundzulage in Höhe von 175 Euro eine zusätzliche Kinderzulage von insgesamt 900 Euro pro Jahr.
2. Gutverdienende Singles
Unverheiratete Gutverdienerinnen und Gutverdiener mit einem hohen Grenzsteuersatz profitieren insbesondere von dem steuerlichen Abzug der Sonderausgaben – denn je höher das Einkommen, desto umfangreicher fallen auch die Steuerermäßigungen aus.
3. Geringverdienerinnen und Geringverdiener
Seit 2018 lohnt sich ein Riester-Vertrag möglicherweise auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine geringe gesetzliche Rente erwarten. Der Grund: Geringverdienende müssen seither nicht mehr fürchten, dass die gesamte Riester-Rente auf die staatliche Grundsicherung im Alter angerechnet wird. Rentnerinnen und Rentnern steht nach der Gesetzesänderung unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von mindestens 100 Euro zu.
Welche Riester-Produkte gibt es?
Bei der Riester-Rente gibt es unterschiedliche Optionen der Altersvorsorge. Diese sind die klassische Sparanlage oder die aktienorientierte Vorsorge. Für alle Produkte gelten während der Sparphase die gleichen Zulagen und Steuervergünstigungen. Die meisten Bundesbürgerinnen und Bundesbürger tendieren zur klassischen Sparanlage.
Produkt | Beschreibung |
Rentenversicherung (klassische Sparanlage) | Kapital wächst durch klassische Zinsen. Mindestrentenhöhe wird garantiert. |
Rentenversicherung (Fondsgebunden) | (Ein Teil der) Anlage wird in Wertpapieren angelegt. Es gibt keine garantierte Rentenhöhe. Kunde hat im Rentenalter trotz etwaiger Verluste Anspruch auf Sparbetrag und Zulagen (kein Verlustrisiko) |
Fondssparplan | Anlage des Kapitals in Aktien- und Mischfonds, keine garantierte Rentenhöhe. Kunde hat im Rentenalter trotz etwaiger Verluste Anspruch auf Sparbetrag und Zulagen (kein Verlustrisiko). |
Banksparplan | Verzinsung entsprechend eine variablen Referenzzins-satzes. Kann in Wohn-Riester umgewandelt werden. |
Wohn-Riester | Darlehen für den Bau / Kauf einer selbstbe-wohnten Immobilie. |
Bausparvertrag | Sparbetrag, wenn in absehbarer Zeit der Bau / Kauf einer Immobilie geplant ist. |
Kombi-Kredit | Mischform aus tilgungsfreiem Darlehen und Bausparvertrag. |
Insgesamt 16.597.000 Riester-Verträge (Stand 2018, Quelle: Statistik zur privaten Altersvorsorge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
1. Riester-Rentenversicherung (klassische Sparanlage)
Diese Form wird von Riester-Sparern bevorzugt genutzt. Sie gilt als besonders sicher, denn das gesparte Geld und die Zulagen erwirtschaften Zinsen. Garantiert wird dabei ein gewisser Mindestzinssatz. Spätere Rentenbeträge sind dementsprechend vorhersehbar. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase ist die Rendite jedoch oftmals gering. Derzeit liegt der Garantiezins bei 0,9 % (Stand 2019). Bevor der Garantiezins angewendet wird, werden von dem vorhandenen Kapital noch alle Versicherungskosten abgeführt.
2. Riester-Rentenversicherung (fondsgebunden)
Dieses Produkt wird genau wie die klassische Sparanlage als monatliche Altersrente ausgezahlt. Allerdings wird das Kapital angelegt. Abhängig vom Unternehmen kann mitentschieden werden, in welchen Fonds.
Unter Umständen kann mit dieser Variante eine höhere Rendite – und damit eine höhere spätere Rente – erwirtschaftet werden, allerdings sind die Gebühren aufgrund des höheren Verwaltungsaufwandes höher als bei anderen Riester-Produkten. Zudem ist diese Form risikoreicher als die klassische Sparanlage. Sie kann entweder eine weitaus höhere Rendite erzielen als die klassische Variante oder aber weitaus weniger. Im Unterschied zu anderen aktienorientierten Anlagen, die nicht zu den Riester-Tarifen gehören, macht man bei dieser fondorientierten Anlage jedoch kein Minus: Selbst wenn die Aktien wesentlich an Wert verlieren, hat man im Rentenalter ein Anrecht auf die Auszahlung der eigenen Geldanlage plus der Zulage – abzüglich der Bearbeitungsgebühren beziehungsweise der Kosten, die der Versicherer veranschlagt.
Ob sich diese Option für Sie persönlich rentiert, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Experten empfehlen, Verträge über mehrere Altersvorsorgeprodukte abzuschließen, beispielsweise einen Riester-Vertrag plus eine Kapitallebensversicherung. Davon sollte zumindest ein Produkt eine klassische Sparanlage sein.
3. Riester-Fondssparplan
Bei dieser Variante wird das Kapital von Kundinnen und Kunden in Mischfonds und Aktienfonds angelegt. Diese Variante verspricht durch potentielle Zinsen, Kursgewinne und Dividenden die höchsten Renditen. Gleichzeitig besteht ein höheres Risiko, die Vertragslaufzeit ohne Gewinne zu beenden. Im Gegensatz zu anderen Produkten steht Ihnen auch bei diesem Riester-Tarif im Rentenalter zumindest Ihr Kapital plus Zulagen zu – wiederum abzüglich der Vertragskosten. Die Berechnung der Altersrente wird von einem Versicherer übernommen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten der Auszahlung (mehr dazu finden Sie im Abschnitt 'Auszahlung der Riester-Rente').
4. Riester-Banksparplan
Der Banksparplan ist eine einfache und flexible Form des Riesterns. Ihr gesparter Betrag wird auf ein Konto überführt und zusammen mit Ihren Zulagen entsprechend eines Referenzzinssatzes variabel verzinst. Der Verwaltungsaufwand ist geringer als bei anderen Riester-Produkten, deshalb sind diese Verträge günstiger, und es gibt keine Abschlusskosten.
Diese Variante erleichtert Ihnen zudem einen Wechsel beziehungsweise eine Umwandlung des Produkts, denn das Kapital ist nicht fest gebunden: Sie können es beispielsweise für eine selbstbewohnte Immobilie abheben und so in Wohn-Riester umwandeln. Belassen Sie das Geld bis zum Renteneintritt auf Ihrem Konto, so wird der Banksparplan automatisch zu einer lebenslang ausgezahlten Riester-Rente, die auf zweierlei Weise in Anspruch genommen werden kann (mehr dazu in 'Auszahlung der Riester-Rente').
Dass der Riester-Banksparplan unter Produktnutzern nicht besonders populär ist, hängt wohl auch damit zusammen, dass er nur von wenigen großen Banken im Programm geführt wird. Doch stimmen die Konditionen, so wird er von Versicherungsmaklern häufig als sichere Anlageform auch für ältere Menschen empfohlen.
Da bei Abschluss allerdings noch nicht sicher ist, was mit dem Geld langfristig passieren soll, erfolgen Berechnungen für die Rentenauszahlungen gegebenenfalls erst bei Renteneintritt. Und sind die Banken in der Sparphase für das Kapital zuständig, dürfen nur Versicherer die Rente kalkulieren. Diese stellen dafür wiederum Kosten in Rechnung, die vom angesparten Bausparkapital abgezogen werden. Gleichzeitig werden bei der Kalkulation – wie bei anderen Riester-Produkten und anderen Versicherungsprodukten allgemein – sehr große Sicherheitspuffer bezüglich der Langlebigkeit eingesetzt, so dass die tatsächliche Lebenserwartung oft weitaus unter den Berechnungen der Versicherer liegt.
Anbieterabhängig kann es deshalb so unter Umständen günstig sein kann, den Bausparplan in ein Riester-Wohnprodukt umzuwandeln.Die anhaltende Niedrigzinsphase verringert zwar derzeit die Rendite des Banksparplans, doch das gilt auch für andere Riester-Produkte sowie andere Bankprodukte, wie etwa Tagesgeldkonten.
Einige Unternehmen haben für treue Riester-Banksparerinnen und Banksparer zudem Belohnungssysteme entwickelt. Die jeweiligen Konditionen dabei variieren entsprechend der jeweiligen Bank.
5. Wohn-Riester
Das Ziel dieser Variante ist, im Alter mietfrei zu wohnen, deshalb wird Wohn-Riester auch Eigenheimrente genannt oder als Riester-Darlehen bezeichnet. Eventuell ist eine Anschlussfinanzierung für eine bestehende Baufinanzierung möglich.
Aufgrund der staatlichen Förderung kann die Immobilie in der Regel schneller abgezahlt werden als eine reguläre Baufinanzierung, selbst wenn die Zinsen in den meisten Fällen höher sind. Der Hintergrund für die erhöhten Zinsen ist der kleine Anbieterkreis dieser Finanzierung und der daraus resultierende, wenig ausgeprägte Wettbewerb.
Die Voraussetzungen: Sie selber müssen die Immobilie bewohnen, für welche Sie den Wohn-Riester-Vertrag abschließen. Auch müssen Sie die Immobilie bis zum Renteneintrittsalter komplett abbezahlt haben. Im Rentenalter müssen die erhaltenen Förderungen versteuert werden.
Um die anfallende Besteuerung nachvollziehbar zu machen, wurde das sogenannte Wohnförderkonto entwickelt. Auf diesem werden alle Zulagen und geförderten Tilgungen festgehalten. Bei Rentenantritt muss der Betrag versteuert werden. Diesbezüglich gibt es zwei Optionen: Sie können den gesamten Steuerbetrag auf einmal zahlen und erhalten dann 30 % Nachlass; alternativ zahlen Sie bis zu Ihrem 85. Lebensjahr jährlich den regulären Steuersatz, der für das Rentenalter gilt. Dieser ist meist niedriger als noch während des Berufslebens.
6. Riester-Bausparvertrag
Wenn Sie erst in absehbarer Zukunft den Erwerb oder Bau einer Immobilie planen, dann können Sie mit dieser Option dafür notwendiges Kapital zur Seite legen und bei dem Kauf einer selbstgenutzten Immobilie als Eigenheim verwenden. Auch ein altersgerechter Umbau oder die Ablösung eines Immobilienkredits sind möglich – solange Sie selber die diesbezügliche Immobile dann auch bewohnen. Da die Zinsen für die gesamte Laufzeit festgeschrieben sind, besteht große Planungssicherheit bezüglich der Höhe des Kapitals.
Wie bei Wohn-Riester wird auch bei dem Riester-Bausparvertag nach gleichem Prinzip ein Wohnförderkonto erstellt, über das bei Renteneintritt Steuerforderungen geltend gemacht werden.
Eine Alternative zum Riester-Bausparvertrag könnte zudem auch der Riester-Banksparplan sein: Das dort angesparte Geld kann mit geringem Aufwand zu Wohn-Riester umgewandelt werden, und allgemein sind die Preise für Riester-Banksparpläne oftmals sehr viel niedriger als die für andere Riester-Produkte.
Bevor man einen Bausparvertrag abschließt, hat man idealerweise schon eine genaue Vorstellung, wie hoch die Sparrate sein soll und zu welchem Zeitpunkt man das Vermögen für den Immobilienkauf nutzen möchte.
7. Der Riester-geförderte Kombi-Kredit
Bei diesem Modell handelt es sich um eine Kombination aus Riester-Darlehen und Riester-Bausparvertrag. Sie zahlen bei dieser Mischfinanzierung Zinsen auf ein tilgungsfreies Darlehen – also auf einen Kredit, bei dem Sie nur die Zinsen, nicht aber den Tilgungsbetrag zurückzahlen. Dazu zahlen Sie Sparraten in den Riester-Bausparvertrag ein. Nach einiger Zeit wird das tilgungsfreie Darlehen vom Bausparvertrag abgelöst – fortan zahlen Sie also keine Zinsen mehr, sondern nur noch die Bauspar-Raten.
Ein Merkmal ist dabei, dass die Zinsen für die gesamte Zahlungsphase feststehen. Bei diesen Kombi-Krediten ist der Gesamteffektivsatz entscheidend. Dieser sollte deswegen bei etwaigen Vergleichen – auch mit herkömmlichen Krediten – stets eine Rolle spielen. Dabei sollte im Vergleich mit regulären Krediten auch die Zulagen und Steuervergünstigungen berücksichtigt werden.
Worauf muss ich beim Abschluss eines Riester-Produkts achten?
1. Angebote auf Kosten prüfen
Obwohl die Riester-Rente staatlich gefördert wird, sind die Versicherer beziehungsweise Banken privat. Dementsprechend variieren auch deren Preise und die Qualität der Offerten. Es gibt gute Angebote, aber auch Tarife, bei denen Abschluss-, Vertriebs- und laufende Kosten, Verwaltungs- und Extragebühren das Kapital sozusagen auffressen. Ein Vergleich verschiedener Unternehmen ist unumgänglich, wenn man einzelne Angebote auf ihre Güte hin überprüfen möchte.
2. Komplexität der Verträge
Einzelne Klauseln der Riester-Produkte sind äußerst komplex. Unterzeichnen Sie den Vertrag erst, wenn Sie sicher sind, dass Sie alle Punkte genau verstanden haben und natürlich auch damit einverstanden sind. Bestehen Unklarheiten, lassen Sie sich von einer Fachkraft genau beraten.
3. Bestandteile des Vertrags
Idealerweise gibt Ihr Vertrag genaue Auskunft über die einzelnen Möglichkeiten: Wichtig wäre beispielsweise, ob das Rentenalter auch herausgezögert oder vorgezogen werden kann und welche Gelder dann zu erwarten sind. Auch sollte klar sein, ob und in welcher Höhe man andere Beiträge als vereinbart einzahlen kann oder ob und welche Kosten bei einer Beitragsfreistellung, einem Wechsel oder einer Kündigung für Sie entstehen. Dies sind nur einige der wichtigen Punkte. Eine Fachkraft kann Ihnen dabei behilflich sein, Sie über weitere essentielle Rahmenbedingungen zu informieren.
4. Zertifizierung des Vertrags
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Riester-Interessierte nur Verträge abschließen sollen, die zertifiziert sind. Das heißt, dass die Anbieter dieser Verträge bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllen, so muss etwa eine lebenslange Auszahlung garantiert werden. Auch müssen bei Renteneintritt der gezahlte Beitrag sowie die Zulagen zur Verfügung stehen – abzüglich der Kosten, die durch die Unternehmen erhoben werden.
5. Vorherige Klarheit über Sparbetrag und Riester-Variante
Vor Vertragsabschluss haben Sie idealerweise eine genaue Vorstellung davon, wie viel Geld Sie jährlich anlegen möchten, denn dann können Sie genauer kalkulieren, wie hoch diese Altersvorsorge sein werden. Auch sollten Sie bereits wissen, welches Riester-Produkt Ihrem Lebenswandel entspricht, denn ein späterer Wechsel zu einem anderen Produkt ist meist mit hohen Kosten verbunden.
6. Beantragung der Zulagen
Die staatlichen Zulagen müssen von Ihnen persönlich beantragt werden. Die diesbezügliche Frist liegt jeweils bei Ablauf von zwei Kalenderjahren nach dem Beitragsjahr, für welches Sie die Zulagen erhalten möchten. Haben Sie beispielsweise 2018 einen Riester-Vertrag abgeschlossen, so haben Sie bis zum 31. Dezember 2020 Zeit, den diesbezüglichen Antrag für die Zulagen im Beitragsjahr 2018 zu stellen.
Den entsprechenden Antrag reichen Sie bei Ihrem Riester-Rentenanbieter ein, dieser leitet ihn wiederum an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Deren Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ist verantwortlich für die Berechnung und Auszahlung der Zulagen. Die Auszahlung erfolgt direkt an den privaten Riester-Rentenversicherer beziehungsweise Ihre Bank. Sie selber erhalten von Ihrem Riester-Versicherer einmal jährlich eine Bestätigung über die Höhe der Zulage. Sie können entweder jedes Jahr erneut einen Antrag einreichen oder Ihren Riester-Anbieter bevollmächtigen, in Ihrem Namen jedes Jahr erneut den Antrag zu stellen. Dieser 'Zulageantrag mit Dauerwirkung' ist bis zu Ihrem Widerruf gültig.
7. Überprüfung der Zulagenhöhe
Sie erhalten von Ihrem Riester-Versicherer einmal jährlich eine Bestätigung über die Höhe der Zulagen. Sie selber haben die Verantwortung, die Richtigkeit des Betrags zu überprüfen. Sind Sie mit der Höhe des Betrags nicht einverstanden, so können Sie Einspruch erheben. Dazu haben Sie entsprechend § 92 des Einkommenssteuergesetzes nach Erhalt des Bescheids ein Jahr Zeit. Der Einspruch muss schriftlich an den Riester-Anbieter übermittelt werden und eine Kopie des Bescheids beinhalten. Ihr Anbieter leitet den Einspruch mit seiner Stellungnahme an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiter. Diese überprüft daraufhin Ihre Ansprüche, schickt Ihnen eine diesbezügliche Benachrichtigung und informiert auch Ihren Riester-Versicherer über das Ergebnis.
8. Rechtzeitige Einzahlung der Beiträge
Die von Ihnen entrichteten Beiträge müssen bis zum 31. Dezember desjenigen Kalenderjahres eingezahlt werden, für die Sie die Zulage erhalten möchten, andernfalls haben Sie in jenem Jahr keinen Förderanspruch. Zahlen Sie in einem Jahr weniger Geld ein als gefordert, dann wird Ihre Zulage gekürzt.
9. Jährliche Zahlung der Beiträge
Wenn möglich, zahlen Sie den gesamten Jahresbetrag jährlich zu Beginn des Kalenderjahres ein, für das Sie die Förderung erhalten möchten. Erstens erheben Versicherer zuweilen Preisaufschläge, wenn die Zahlungen vierteljährlich oder monatlich kommen, zweitens erhöht sich mit der Kapitalhöhe auch die Rendite, so dass diese schneller wächst, wenn Sie das Geld schon frühzeitig einzahlen.
10. Garantierte versus voraussichtliche Rente
Bei Vertragsabschluss einiger Riester-Produkte errechnet Ihnen der Riester-Versicherer, wieviel Rente Sie im Alter erwarten können. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen garantierter Rente und voraussichtlicher Rente. Während Ihnen die garantierte Rente monatlich entsprechend des Vertrags zusteht, handelt es sich bei dem zweiten, höheren Betrag um einen Erwartungswert, der nicht notwendigerweise auch wirklich ausgezahlt werden kann. Insbesondere angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase ist die Rendite oftmals niedriger als vorab prognostiziert.
11. Dynamikvereinbarungen überprüfen
Dieser freiwillige Vertragsbestandteil soll der Inflation entgegenwirken, folglich werden die Beiträge regelmäßig erhöht. Viele Anbieter veranschlagen jedoch dafür jedes Mal Kosten. In diesen Fällen kann die Klausel kontraproduktiv sein. Entscheiden Sie sich allerdings in drei aufeinanderfolgenden Jahren gegen diese Option, dann haben Sie diesbezügliche Ansprüche generell verloren.
12. Etwaiger Anspruchsverlust bei Auslandsaufenthalten
Haben Sie einen zweiten Wohnsitz im Ausland oder planen in Kürze oder bei Rentenantritt einen Umzug ins Ausland, sollten Sie genau überprüfen, ob Ihre Riester-Berechtigung dadurch hinfällig wird. In der Auszahlungsphase der Riester-Rente kann ein Wohnsitz im Ausland unter Umständen dazu führen, das Sie die erhaltenen Steuerförderungen zurückzahlen müssen, wenn Steuern im Ausland abgeführt werden und Deutschland dadurch Einnahmen bezüglich der nachgelagerten Versteuerung der Rente verliert. Details dazu finden sich in § 95, Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), auch die Gesetzliche Rentenversicherung kann Ihnen Auskunft geben.
13. Rentengarantiezeit – Vorsorge im eigenen Todesfall
Man kann mit dem Riester-Versicherer eine Rentengarantiezeit vereinbaren. Möglich sind beispielsweise Garantiezeiten zwischen drei und mehr als 20 Jahren. Diese Vereinbarung kostet extra (zwischen 1 % und 2,5 % der Rente). Hat man keine Rentengarantiezeit abgeschlossen und stirbt beispielsweise ein Jahr, nachdem die Auszahlungsphase begonnen hat, dann haben die Erben in der Regel keinen Anspruch auf den verbleibenden Riester-Sparbetrag. Das gilt selbst dann, wenn erst ein Bruchteil des Sparguthabens ausgezahlt worden ist. Auch sollte im Vertrag gegebenenfalls vereinbart werden, dass kindergeldberechtigte Kinder sowie Ehepartnerinnen und Ehepartner den Riester-Vertrag übernehmen beziehungsweise in eine Waisenrente umwandeln können. Andernfalls müssen sie auf das Kapital Steuern zahlen, die wiederum vom Vermögen abgezogen werden.
14. Änderungen umgehend mitteilen
Ändern sich Ihre Lebensumstände – beispielsweise durch eine Heirat oder eine neue Tätigkeit, so kann das Einfluss auf die Berechnung Ihrer Riester-Beiträge und Ansprüche haben. Werden diese dadurch falsch kalkuliert, müssen Sie unter Umständen Zulagen zurückzahlen oder erhalten davon zu wenig. Wichtig ist deshalb, dem Versicherer alle Änderungen umgehend mitzuteilen.
Wie funktioniert die Auszahlung der Riester-Rente?
Die Auszahlung der Riester-Rente fällt in der Regel mit dem Renteneintritt zusammen und wird dann monatlich bis zum Lebensende an Sie ausgeschüttet. Wollen Sie sich Ihre Riester-Rente vor Rentenbeginn auszahlen lassen, oder wünschen Sie sich eine einmalige Gesamtauszahlung des angesparten Kapitals, gibt es hinsichtlich der Zulagen und Besteuerung ein paar wichtige Dinge zu beachten.
Beginn der Auszahlung
- Auszahlung mit Rentenbeginn: Die Auszahlung der Riester-Rente startet regulär mit dem Zeitpunkt, an dem Sie in den Ruhestand gehen. Zusätzlich zu Ihrer gesetzlichen Rente oder Pension erhalten Sie dann Ihre Riester-Rente.
- Auszahlung vor Rentenbeginn: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Riester-Rente bereits vor Renteneintritt beziehen. Entscheidend dabei ist vor allem der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für Verträge, die 2011 oder früher abgeschlossen wurden, können Sparende schon ab dem 60. Lebensjahr eine Auszahlung beantragen. Bei einem späteren Versicherungsbeginn liegt die Grenze beim 62. Lebensjahr. Bestimmte Berufsgruppen, bei denen das festgelegte Renteneintrittsalter unter diesen Altersgrenzen liegt, haben generell schon früher Anspruch auf die Altersrente. Das betrifft zum Beispiel Pilotinnen und Piloten oder Bergarbeiterinnen und Bergarbeiter. Möchten Sie sich das angesparte Kapital vor dem 60. beziehungsweise 62. Lebensjahr auszahlen lassen, können Sie Ihren Riester-Vertrag vorzeitig kündigen. Das hat allerdings zur Folge, dass Sie die Zulagen und Steuervergünstigungen komplett zurückerstatten müssen. Außerdem sollten Sie beachten, dass der Auszahlungsbetrag anteilig zu versteuern ist.
Dauer der monatlichen Rentenzahlung
Die Riester-Rente ist eine Leibrente, die der Versicherer ab Rentenbeginn lebenslang auszahlt. Die Zahlungen enden demnach für gewöhnlich mit dem Ableben der versicherten Person. Möglicherweise vorhandenes Restkapital verbleibt im Todesfall bei der Versicherung – es sei denn, der Versicherungsvertrag umfasst eine vertraglich festgelegte Rentengarantiezeit. Die Rente wird in dem Fall bis zum Ende der Garantiezeit an Hinterbliebene weiter ausgezahlt. Die staatliche Förderung geht dabei jedoch verloren.
Höhe der Riester-Rente
Nach Renteneintritt zahlt der Versicherer das angesparte Kapital üblicherweise jeden Monat in konstanter Höhe aus. Die konkrete Höhe der monatlich ausgeschütteten Summe setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen:
- Sparbeiträge: Je länger und je höher Sie in die Versicherung eingezahlt haben, umso mehr Rente gibt es.
- Zulagen: Welche Summe an Förderungen (Grundzulage, Kinderzulagen) haben Sie erhalten?
- Zinsen: Der Sparanteil wird mit maximal 0,9 Prozent verzinst (Stand 2020).
- Überschussrente: Hat der Anbieter Ihr Geld gewinnbringend angelegt, zahlt Ihnen der Versicherer einen Teil der erwirtschafteten Überschüsse aus.
Das eingezahlte Sparkapital, die erhaltenen Zulagen sowie die garantierten Zinsen stehen Ihnen im Rentenalter auf jeden Fall zu. Bei der Überschussrente handelt es sich hingegen nur um eine prognostizierte Rentenleistung. Erwirtschaftet der Versicherer keine Gewinne, kommt auch keine Beteiligung zum Tragen. Beim Vergleich der Angebote sollte das Augenmerk deshalb auf der garantierten Rente liegen.
Die Riester-Teilauszahlung
Die Riester-Rente wird nach Rentenbeginn für gewöhnlich monatlich an Sie ausgezahlt. Optional können Sie sich zu Beginn der Auszahlphase bis zu 30 Prozent Ihres angesparten Kapitals als Einmalbetrag ausschütten lassen – ohne Verlust der staatlichen Förderung. Der verbleibende Restbetrag fließt dann in die lebenslange Riester-Rente, die der Versicherer monatlich entrichtet.
Beachten Sie jedoch, dass die monatliche Rente erheblich niedriger ausfällt, wenn Sie sich den maximalen Prozentsatz als Einmalbetrag haben auszahlen lassen. Weiterhin fallen auf die ausgezahlte Summe Steuern an. Es gibt jedoch manchmal die Möglichkeit, die Teilauszahlung auf ein Jahr zu verschieben, in dem Sie keinen Lohn, sondern nur noch die für gewöhnlich niedrigere Rente erhalten. Der Steuersatz fällt dann oft deutlich geringer aus.
Gesamtauszahlung der Riester-Rente
Die einmalige Auszahlung der Riester-Rente in voller Höhe ist zwar möglich, in der Regel jedoch mit Nachteilen verbunden. Weil das Kapitalvermögen einer Riester-Rente als lebenslange Rente vorgesehen ist, spricht die Gesetzgebung bei einer Einmalauszahlung von einer schädlichen Verwendung. Sie müssen in dem Fall die komplette staatliche Förderung zurückzahlen, die Sie während der Vertragslaufzeit auf Ihre Beiträge erhalten haben. Auf die Erträge der Einmalzahlung fallen zusätzlich Steuern an.
Eine Ausnahme: einmalige Auszahlung der Kleinbetragsrente
Ist Ihr angespartes Kapital so niedrig, dass sich eine monatliche lebenslange Auszahlung nicht lohnt, können Sie sich die gesamte Riester-Rente als Einmalbetrag auszahlen lassen, ohne Steuerersparnisse oder Zulagen zurückzahlen zu müssen.
Eine solche Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Riester-Rente nicht ein Prozent der Bezugsgröße (West) nach § 18 Sozialgesetzbuch IV übersteigt. Hierbei handelt es sich um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung, welches 2020 bei 3.185 Euro liegt. Unterschreitet die monatliche Rente demnach 31,85 Euro, können Versicherte sich ihr angespartes Kapital ohne Verlust der staatlichen Fördergelder auf einen Schlag ausschütten lassen.
Die Einmalzahlung der Kleinbetragsrente unterliegt ebenso wie die monatlichen Riester-Renten der Einkommenssteuer, allerdings kann seit 2018 der günstigere, ermäßigte Steuersatz nach der sogenannten Fünftelregelung angewendet werden. Wer die Auszahlung der Kleinbetragsrente nicht zum Rentenbeginn beantragt, sondern auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschiebt, spart durch die üblicherweise geringere Steuerlast im Rentenalter weitere Steuern.
Steuer – wie wird die Riester-Rente steuerlich behandelt?
Bei der Riester-Rente gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet: Die ausgezahlte Rente unterliegt in voller Höhe der Einkommenssteuer. Die eingezahlten Beiträge während der Ansparphase sind dagegen steuerfrei oder können bis zum jährlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Steuern in der Ansparphase
Während der Riester-Sparphase können Versicherte ihre Zahlungsbeiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen. Der höchstmögliche Betrag für Sonderausgaben liegt bei 2.100 Euro pro Jahr abzüglich der staatlichen Zulagen (Stand 2020). Insbesondere in kinderreichen Familien sind die Zulagen dabei oftmals günstiger als der Anspruch durch Steuervergünstigungen. In diesem Fall wird entsprechend § 10 des Einkommenssteuergesetztes (EStG) die Option gewählt, die für die Vorsorgende oder den Vorsorgenden finanziell rentabler ist.
Rechenbeispiele für die Riester-Steuererstattung
Fall 1: Unverheirateter Arbeitnehmer, keine Kinder, Grenzsteuersatz: 42 Prozent
Ein kinderloser, unverheirateter Angestellter mit einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent zahlt jährlich 2.100 Euro in den Riester-Vertrag an. Durch den Sonderausgabenabzug spart er 630 Euro (30 Prozent von 2.100 Euro). Da der Arbeitnehmer keine Kinder hat, bekommt er lediglich eine jährliche Grundzulage in Höhe von 175 Euro. Die Steuererstattung beträgt in der Summe 455 Euro, weil das Finanzamt die Zulage von der Ersparnis abzieht.
Fall 2: Unverheiratete Arbeitnehmerin, ein Kind (nach 2008 geboren), Grenzsteuersatz: 30 Prozent
Eine unverheiratete Arbeitnehmerin mit einem nach 2008 geborenen Kind und mit einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent zahlt jährlich 1.500 Euro in ihren Riester-Vertrag ein. Daraus ergibt sich eine Steuerersparnis von 450 Euro (30 Prozent von 1.500 Euro). Gleichzeitig besteht ein Zulagenanspruch in Höhe von insgesamt 475 Euro (175 Euro Grundzulage plus 300 Euro Kinderzuschuss). Die Summe an Zulagen übersteigt in diesem Fall den rechnerischen Steuervorteil. Das Finanzamt gewährt aus diesem Grund keine Steuererstattung. Die Zulagen bleiben der Arbeitnehmerin jedoch in voller Höhe erhalten.
Quelle: Lohn- und Einkommenssteuer-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) (Stand 2020)
Steuern in der Auszahlungsphase
Während der Auszahlungsphase im Rentenalter muss der monatliche Beitrag voll versteuert werden. Wie hoch der Steuersatz ausfällt, hängt vor allem von Ihrem Einkommen im Rentenalter ab. Da jedoch die monatliche Rente in aller Regel niedriger ausfällt als das monatliche Einkommen in den Erwerbsjahren, ist auch der persönliche Steuersatz im Rentenalter geringer. Daraus ergibt sich für gewöhnlich eine Steuerentlastung.
Achtung bei Gesamtauszahlung der Riester-Rente: Grundsätzlich sind die Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen, wenn das Riester-Kapital nach der Ansparphase in voller Summe als Einmalbetrag ausgezahlt wird.
Sonderfälle: Wohn-Riester, Riester-Kombi-Kredite und Riester-Bausparpläne
Besondere Steuerregelungen gelten für Wohn-Riester, Riester-Kombi-Kredite oder die Riester-Bausparpläne: Bei diesen Sparformen wird für Kundinnen und Kunden je ein Wohnförderkonto eröffnet. Auf diesem fiktiven Konto werden alle Zulagen und geförderten Tilgungen vermerkt. Im Rentenalter muss der aus diesem Wohnförderkonto festgehaltene Betrag versteuert werden. Bezüglich dieser Steuerzahlung gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können entweder den gesamten Betrag sofort und auf einmal abzahlen und erhalten dann 30 Prozent Nachlass, oder Sie zahlen regulär bis zu Ihrem 85. Lebensjahr alle zwölf Monate einen Teil des zu versteuernden Betrags.
Fazit: Gutverdienende profitieren besonders vom Steuervorteil
Da der Steuersatz mit zunehmendem Einkommen steigt, fallen die Steuererstattungen für Besserverdienende besonders hoch aus. Weil die verfügbaren Zulagen von dem erstattungsfähigen Betrag abgezogen werden, ist der Steuervorteil für Sparende ohne Anspruch auf Kinderzulagen noch größer.
Die Steuervorteile aus der Riester-Rente lassen sich weiter maximieren, indem Gutverdienende zurückerstattete Beträge in einen Rürup-Vertrag einzahlen. Denn für die Sparbeiträge der Basisrente gilt ein Förderhöchstbetrag von 25.046 Euro (bei Verheirateten 50.092 Euro), von dem aktuell 90 Prozent steuerlich absetzbar sind (Stand 2020). Ledige, gutverdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könnten folglich 22.541 Euro im Jahr steuerlich geltend machen.
Lohnt sich ein Wechsel des Riester-Renten-Anbieters?
Ob sich ein Wechsel lohnt, ist davon abhängig, ob Sie bei einem anderen Unternehmen einen gleichartigen Riester-Vertrag abschließen möchten oder die Riester-Variante bei dem gleichen oder einen anderen Anbieter ändern möchten. Generell erheben die Versicherer Kosten für die Kündigung beziehungsweise den Wechsel.
Sonderfall
Ein Sonderfall besteht, wenn Sie während der Sparphase ein Riester-Produkt für die Tilgung eines Kredits oder Darlehens benutzen, den Sie für den Kauf einer selbstgenutzten Immobilie abgeschlossen haben. In diesem Fall dürfen Sie aus jedem Riester-Produkt angespartes Kapital entnehmen – auch mehrfach. Bedingung ist allerdings, dass Sie mindestens 3.000 Euro abheben und gleichzeitig mindestens 3.000 Euro Kapital auf Ihrem Riester-Konto behalten, wenn Sie Ihren Riester-Tarif nicht in ein Wohn-Riester-Produkt umwandeln möchten.
Generell können Sie alle Riester-Produkte in Wohn-Riester umwandeln. Allerdings ist dann eine Umkehr zu einem anderen Riester-Produkt nicht mehr möglich. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) prüft auf Antrag Ihre Berechtigung, Ihr Kapital für eine von Ihnen bewohnte Immobilie zu nutzen.
Wechsel innerhalb des gleichen Riester-Produkts vor der Auszahlungsphase
Das ist theoretisch möglich. Allerdings können Anbieter je nach Vertragsdetails hohe Kosten erheben, nicht immer findet man günstige Angebote anderer Unternehmen.
Besteht Ihr Vertrag bereits einige Jahre, werden Sie höchstwahrscheinlich aufgrund der Niedrigzinsphase keinen Tarif erhalten, dessen Zinskonditionen so günstig sind, wie noch in Ihrem alten Vertrag. Derzeit liegt der Garantiezins bei 0,9 Prozent (Stand 2019). Durch einen Wechsel würden sich folglich auch Ihre Renditechancen mindern.
Wirft Ihr Riester-Produkt keine Gewinne ab, sollten Sie sich erkundigen, ob Sie das durch einen Anbieterwechsel ändern könnten.
Wechsel innerhalb des gleichen Riester-Produkts zur Auszahlungsphase
Entsprechend des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen haben Sie selbst noch zum Rentenantritt das Recht, Ihren Riester-Anbieter zu kündigen und sich die Rente von einem Versicherer mit besseren Konditionen auszahlen zu lassen. Ihr Anbieter hat deshalb die Pflicht, Ihnen drei Monate vor Rentenbeginn die genauen Auszahlungsbeträge zu nennen.
In der Praxis finden sich jedoch nicht immer Unternehmen, die Riester-Kunden zu diesem Zeitpunkt noch übernehmen. Häufig tun Versicherer dies nur, wenn ein gewisses Kapital vorhanden ist und die Sparer ein bestimmtes Lebensalter unterschreiten, welches einzelne Anbieter individuell vorgeben. Zudem sind die Konditionen dann oft unvorteilhaft.
Wechsel von einem Riester-Banksparplan zu einem anderen Produkt
Ein Riester-Banksparvertrag kann, problemlos zu einem Wohn-Riester-Produkt umgewandelt werden, genau wie andere Riester-Varianten auch.
Haben Sie allerdings einen Schlussbonus vereinbart, geht dieser bei einem Produkt-Wechsel verloren. Wird der Banksparvertrag bis zur Rente ohne Umwandlung beibehalten, wird er automatisch zu Riester-Rente umgewandelt – und zwar nicht von der Bank, bei der Sie den Vertrag abgeschlossen haben, sondern von einem Versicherer, der dafür Kosten erhebt.
Es bestehen dabei zwei Möglichkeiten der Auszahlung (mehr dazu finden Sie im Abschnitt "Auszahlung der Riester-Rente").
Kann ich den Riester-Vertrag kündigen oder ruhen lassen?
Kündigung der Riester-Rente
Eine Kündigung des Vertrages ist möglich, sollte allerdings genau überdacht werden. Entscheiden Sie sich, Ihren Riester-Vertrag zu kündigen, bevor Sie Anrecht auf die Rente haben, dann erhalten Sie nur Ihren eingezahlten Betrag zurück – abzüglich aller Kosten, die der Versicherer für seine Dienste erhoben hat oder für die Kündigung erhebt. Auch Zinsen werden abgezogen. Die Steuervergünstigungen und Zulagen müssen Sie dem Staat zurückerstatteten.
Der Staat beziehungsweise die Zulagenstelle hat für die Rückforderung mehr als vier Jahre Zeit, so dass auch noch Jahre später Forderungen auf Sie zukommen könnten. Insbesondere wenn Sie sich für ein fondsbasiertes Riester-Produkt entschieden haben, sollten Sie sich die Kündigung gut überlegen: Es wäre beispielsweise möglich, dass die Aktien zum Zeitpunkt der Kündigung ein Minus erwirtschaftet haben. Bei einer vorzeitigen Kündigung müssen derartige Defizite nicht wieder ausgeglichen werden; einen Anspruch auf Auszahlung des Sparkapitals plus der Zulagen haben Sie nur, wenn Sie den Vertrag nicht kündigen. Das zum Kündigungszeitpunkt vorhandene Kapital kann folglich weitaus niedriger sein als die bisherige Anlage – und nur dieses Kapital erhalten Sie auch ausgezahlt, abzüglich der Abschlussgebühren und anderer Kosten. Insbesondere in den ersten fünf Jahren nach Vertragsabschluss kann eine Kündigung ein großes Minus bringen, denn während dieses Zeitraums werden auch die Vertragskosten der Versicherer vom Kapital abgezogen. Diese können je nach Riester-Anbieter sehr teuer sein.
Der Hintergrund für diese Handhabung: Investiert man seine Riester-Spareinlage bei einer Kündigung nicht sofort in ein anderes oder gleichwertiges Riester-Produkt bei einem anderen Versicherer oder Bank, gilt es als "schädliche Verwendung". Man verliert folglich bisherige Ansprüche.
Den Riester-Vertrag ruhen lassen
Anstatt den Vertrag zu kündigen, können Sie ihn auch ruhen lassen. Dafür beantragen Sie bei Ihrem Riester-Versicherer schriftlich eine Beitragsbefreiung – je nach Bedarf dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum. Diese Alternative ist in der Regel günstiger als eine Kündigung. Der Grund: Sie verlieren dabei nicht die bisherigen Steuervorteile und Zulagen und müssen nichts für die Kündigung bezahlen. Die Voraussetzung: Ihre bisherigen Beitragszahlungen müssen die Vertragskosten überschreiten. Zwar müssen Sie auch für das Ruhenlassen des Vertrags eine Gebühr zahlen, die Kosten dafür sind jedoch meist weitaus günstiger als eine Kündigung.
Sie erhalten dann zudem im Alter wie geplant die Riester-Rentenbeiträge – wenn auch geringer als vorab berechnet. Während der Zeitspanne, während der der Vertrag ruht, haben Sie dabei natürlich keine Ansprüche auf weitere Förderung, ihr bisheriges Kapital bleibt Ihnen jedoch erhalten. Wichtig ist allerdings, dass die Rente dann neu errechnet wird, denn durch die Ruhestellung – ob nun auf Dauer oder kurzzeitig – ändern sich die zu erwartenden Rentenbeträge.
Kann ich die Riester-Rente vererben?
Ob ein Riester-Produkt vererbbar ist, hängt von mehreren Faktoren ab:
- dem Zeitpunkt des Ablebens der Riester-Sparerin oder des Riester-Sparers (vor oder während der Auszahlungsphase).
- der Variante des Riester-Produkts und den jeweiligen Vertragsbedingungen (Wohnriester, klassische Anlage et cetera).
- der Beziehung, in der die Erben zur oder zum Verstorbenen stehen (Kinder, Lebenspartner et cetera) sowie deren Status (Kindergeldberechtigung).
Der Todeszeitpunkt tritt während der Sparphase ein
Während dieses Zeitraums, auch Aufschubphase genannt, kann der Sparbetrag vererbt werden. Abgezogen hiervon werden die Zulagen und Steuervergünstigungen, die etwaige Rendite muss zudem gegebenenfalls versteuert werden. Auch kann Erbschaftssteuer anfallen.
Zudem gelten einige Ausnahmen, wenn im Vertrag diesbezügliche Möglichkeiten benannt wurden: Die Sparanlage samt Förderung behalten können kindergeldberechtigte Kinder – diese können den Betrag in eine steuerpflichtige Waisenrente umwandeln. Auch nicht getrennt lebende Ehepartnerinnen und Ehepartner mit eigenem Riester-Vertrag haben Anspruch auf die Übernahme des Sparbetrags inklusive der Zulagen. Hat die hinterbliebende Ehepartnerin oder der hinterbliebene Ehepartner noch keinen eigenen Riester-Tarif, so kann sie oder er den Riester-Vertrag oftmals binnen zwölf Monaten übernehmen.
Das gleiche gilt für Wohn-Riester beziehungsweise den Riester-Bausparvertrag, wenn die Immobilie noch nicht erworben wurde. Sterben Wohn-Riester-Sparer noch vor dem Rentenalter, aber schon nachdem Sie die Immobilie erworben und bezogen haben, ist die Sachlage etwas komplizierter: Die oder der Verstorbene ist nun nicht mehr Eigennutzerin oder Eigennutzer der Immobilie. Aus diesem Grund wird dann das gesamte Wohnförderkonto versteuert – Zulagen und Steuervergünstigungen würden in diesem Fall allerdings nicht zurückgefordert werden. Für Ehepartnerinnen, Ehepartner und kindergeldberechtigten Nachwuchs gelten wiederum Ausnahmen: Wenn sie die Immobilie selbst bewohnen und deren Eigentümer werden, muss das Wohnförderkonto erst bei deren eigenem Rentenbeginn entsprechend versteuert werden.
Der Todeszeitpunkt tritt während der Auszahlungsphase ein
In diesem Fall hängt die Vererbbarkeit nicht von gesetzlichen Bestimmungen ab, sondern von den jeweiligen Vertragsbedingungen der einzelnen Riester-Produkte. Bei Riester-Banksparplänen oder Riester-Fondssparplänen kann das noch vorhandene Kapital vererbt werden, allerdings wiederum nur abzüglich der Förderung. Ehepartnerinnen und Ehepartner mit einem eigenen Riester-Vertrag sowie kindergeldberechtigte Kinder haben außerdem in diesen Fällen Anspruch auf das Kapital inklusive der Förderung, wenn dies Teil der Vertragsbedingungen war. Allgemein gilt diese Regelung nur, wenn die oder der Verstorbene sein 85. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, denn dann verfallen die Ansprüche der Erben.
Bei Riester-Rentenversicherungsverträgen bestehen nur Erbansprüche, wenn vorab eine Rentengarantiezeit vereinbart wurde. Der Anspruch besteht dann für den Betrag, der entsprechend der verbleibenden Rentengarantiezeit noch gilt. Wurde beispielsweise keine derartige Garantie vertraglich festgelegt, erhalten die Erben nichts, selbst wenn die oder der Verstorbene die Riester-Rente erst wenige Monate lang bezogen hat und das Sparkapital noch lange nicht verbraucht ist. Wird der Betrag ausgezahlt und nicht auf ein anderes Riester-Produkt überführt, fällt dabei für Ehepartner wieder die Rückzahlung der Zulagen und Steuervergünstigungen an – sowie gegebenenfalls sie Versteuerung der Rendite.
Bei der Wohn-Riester-Variante muss die Immobilie bei Rentenbeginn bereits abbezahlt sein, einzig die Besteuerung der Förderung erfolgt im Rentenalter. Die Erben müssen in diesem Fall nur Steuern für das Wohnförderkonto zahlen, wenn dies noch nicht geschehen ist. Möglich ist dabei eine einmalige Steuerzahlung oder die Abbezahlung auf Raten.
FAQ – häufige Fragen zur Riester-Rente
Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungsmakler/Versicherungsvermittler. Für die Versicherungsvermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.
1. Was genau ist die Riester-Rente?
Bei den Riester-Produkten handelt es sich um eine freiwillige, staatlich geförderte, private Form der Altersvorsorge. Die Riester-Rente besteht aus eigenen Sparbeträgen, sowie staatlichen Zulagen und Steuervergünstigungen. Im Rentenalter werden Sparbetrag, Zulagen und Rendite entsprechend der Kalkulationen der Riester-Versicherer monatlich als lebenslange, zu versteuernde Rente ausgeschüttet.
Eine Sonderform ist Wohn-Riester. Bei dieser Variante wird das eigene Kapital für die Finanzierung einer selbstbewohnten Immobilie genutzt. Die Immobilie sollte bis zum Renteneintritt abgezahlt worden sein, so dass dann nur noch Steuern für die Förderung anfallen. Das Ziel ist, im Alter mietfrei im Eigenheim wohnen zu können.
2. Wie funktioniert der externe Vergleich auf Tarifcheck.de?
Der kostenlose und unverbindliche externe Vergleich ist simpel und benutzerfreundlich. Geben Sie einfach die erforderlichen Eckdaten bezüglich Ihrer Riester-Ansprüche in die Eingabemaske auf Tarifcheck.de ein und wählen Sie ein Riester-Produkt sowie das gewünschte Rentenalter. Eine Fachkraft unseres externen Partner-Services wird Sie zeitnah bezüglich passender Angebote kontaktieren – selbstverständlich ebenfalls unverbindlich und kostenfrei.
3. Wer ist berechtigt, einen Riester-Tarif abzuschließen?
Man unterscheidet zwischen Personen, die unmittelbaren Anspruch haben und Individuen, die über Ihre Partnerinnen oder Partner Riester-berechtigt sind.
Unmittelbar berechtigt sind: rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, rentenversicherungspflichtige Selbstständige, außerdem pflichtversicherte Landwirtinnen und Landwirte, Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter, sowie Menschen, die Lohnersatzforderungen erhalten oder in Kindererziehungszeit sind. Dazu gehören auch geringfügig Beschäftigte mit voll aufgestockten Rentenversicherungsbeiträgen beziehungsweise geringfügig Beschäftigte, welche auf die Versicherungsfreiheit verzichten sowie nicht erwerbsmäßig tätiges Pflegepersonal.
Ebenfalls direkten Anspruch haben Personen, die bei vorheriger Pflichtversicherung ALG I, ALG II, Unterhaltsgeld, Krankenheld oder Vorruhestandsgeld beziehen, die erwerbsgemindert oder dienstunfähig sind. Der mittelbare Anspruch ist familienbedingt: Er gilt für die nicht berufstätigen Ehepartnerinnen und Ehepartner von unmittelbar berechtigten Personen.
4. Wer ist nicht berechtigt, einen Riester-Tarif abzuschließen?
Keinen Anspruch auf Riester-Produkte haben nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige und freiwillig Rentenpflichtversicherte, die nicht nur geringfügig beschäftigt sind. Nicht berechtigt sind außerdem versicherungsfreie, geringfügig Beschäftigte, nicht versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten und Versicherte berufsständischer Versorgungssysteme. Ebenfalls dazu gehören Altersrentnerinnen und Altersrentnerinnen und Menschen, die Grundsicherungsleistungen beziehen.
5. Wie hoch ist die staatliche Förderung der Riester-Rente?
Die jährliche Grundzulage beträgt pro Person 175 Euro (Stand 2019). Für jedes kindergeldberechtigte Kind, das vor 2008 geboren worden ist, erhalten Sie jährlich 185 Euro, für jedes Kind, das ab 2008 geboren worden ist 300 Euro. Die Kinderzulage kann nur von einem der beiden Elternteile bezogen werden, auch wenn beide Eltern Riester-Verträge haben. Die Grundzulage steht beiden Elternteilen zu. Zusätzlich können Sie die von Ihnen gezahlten Riester-Beiträge als Sonderausgabe von der Steuer absetzen – maximal können pro Kalenderjahr 2.100 Euro abzüglich der erhaltenen Zulagen abgesetzt werden (Stand 2019).
Sie erhalten die volle Förderung, wenn Sie mindestens 4 % Ihres rentenversicherungspflichtigen Bruttogehalts des Vorjahres einzahlen, maximal aber 2.100 Euro abzüglich der Zulagenbeträge für Sie selber und gegebenenfalls Ihren Nachwuchs (Stand 2019).
6. Welche Riester-Modelle gibt es?
Man unterscheidet zwischen der klassischen und der fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung, zwischen Riester-Fonds- und Banksparplänen, sowie Wohn-Riester-Verträgen. Die Riester-Renten werden im Alter nachgelagert versteuert.
Die Rentenversicherung ist eine klassische Sparanlage: Das Kapital wächst durch Zulagen und Zinsen, die Renten-Beiträge sind kalkulierbar, eine Mindestrente wird garantiert. Die fondsgebundene Riester-Rentenversicherung funktioniert ähnlich. Allerdings wird hier ein Teil des Kapitals in Fonds angelegt. Dadurch können unter Umständen weitaus höhere Rendite erzielt werden als bei der klassischen Sparanlage, allerdings besteht auch ein höheres Renditenverlust-Risiko. Im Gegensatz zu nicht staatlich geförderten Fonds wird Ihnen jedoch garantiert, dass Ihnen bei Rentenantritt zumindest Ihr Eigenkapital und die staatlichen Zulagen zustehen, die Vertragskosten werden von dem Kapital aber in jedem Fall abgezogen. Auch beim Riester-Fondssparplan gilt diese Garantie. Dieser verspricht die höchsten Renditen, allerdings ebenfalls das Risiko, die Vertragslaufzeit ohne Gewinne zu beenden. Das Kapital wird in Mischfonds und Aktienfonds angelegt. In der Auszahlungsphase übernimmt ein Versicherer die Renten- beziehungsweise Auszahlungskalkulationen.
Beim Riester-Banksparplan werden Kapital und Zulagen auf ein Konto überführt und anhand eines Referenzzinssatzes variabel verzinst. Wandeln Sie das Produkt nicht zu Wohn-Riester um, wird es zu einer Rente umgewandelt.
Mit einem Wohn-Riester-Tarif, auch Eigenheimrente oder Riester-Darlehen genannt, können Sie den Kauf oder Bau einer Immobilie finanzieren. Die staatliche Förderung wird also dafür genutzt, dass Sie im Alter steuerfrei wohnen können. Voraussetzung ist, dass Sie die Immobilie selbst bewohnen und den Betrag bis zum Rentenalter abgezahlt haben. Die Förderung wird bei Rentenantritt nachträglich besteuert. Möchten Sie erst in Zukunft eine Immobilie für die eigene Nutzung erwerben, können Sie mit einem Riester-Bausparvertrag bereits anfangen, das notwendige Kapital zu bilden. Später können Sie den Bausparvertrag zu Wohn-Riester umwandeln. Eine weitere Option ist ein Kombi-Kredit, bestehend aus Riester-Darlehen und Riester-Bausparvertrag.
7. Worauf sollte ich beim Abschluss eines Riester-Tarifs achten?
Zwischen den einzelnen Riester-Anbietern gibt es große Unterschiede, denn obwohl die Riester-Produkte staatlich gefördert werden, sind die Unternehmen privat. Wichtig ist deshalb, die Angebote bezüglich Kosten und Qualität zu prüfen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, nur zertifizierte Verträge abzuschließen. Die Verträge sind zudem oftmals sehr komplex. Stellen Sie also sicher, dass Sie alle Klauseln verstanden haben und befürworten, bevor Sie den Vertrag unterzeichnen.
Die Ihnen zustehenden staatlichen Zulagen müssen Sie selber beantragen – und zwar spätestens vor Ablauf von zwei Kalenderjahren nach dem Beitragsjahr, für das Sie die Zulagen erhalten möchten. Den Antrag reichen Sie bei Ihrem Riester-Rentenanbieter ein, der ihn wiederum an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung weitergibt. Auch die Höhe der Zulagen müssen Sie selber auf Richtigkeit überprüfen. Vorab sollten Sie sich genau darüber im Klaren sein, welches der Riester-Produkte Sie nutzen möchten und welche Beträge Sie langfristig investieren möchten.
8. Was ermittelt die Günstigerprüfung?
Nachdem Sie die Altersvorsorgebeiträge und Zulagen in der Einkommenssteuererklärung angegeben haben, nimmt das Finanzamt immer eine sogenannte Günstigerprüfung vor. Im Rahmen dieser Prüfung ermittelt das Finanzamt, welche Förderungen in Ihrem persönlichen Fall rentabler sind: die staatlichen Zulagen oder der Sonderausgabenabzug. Liegt die Steuerersparnis über den staatlichen Zuschüssen, erhalten Sie über die Differenz eine entsprechende Steuererstattung. Übersteigt hingegen der Förderbetrag die Steuerermäßigungen, gibt es keine Erstattung. Ihnen bleiben in dem Fall jedoch die Zulagen in voller Höhe erhalten.
9. Wann wird die Riester-Rente ausgezahlt?
Meist besteht mit der Vollendung des 62. Lebensjahrs Anspruch auf die monatliche Auszahlung. Bei wenigen Berufsgruppen gelten Ausnahmeregelungen, und eine Auszahlung ist schon früher möglich.
10. Welche Steuerbedingungen gelten bei der Riester-Rente?
Während der Einzahlungsphase können Sie die Beiträge steuerfrei absetzen – und zwar pro Kalenderjahr maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen. Die bezogene Rente wird nachgelagert besteuert. Bei Wohn-Riester wird die Förderung bei Renteneintritt besteuert. Dabei hat man die Wahl, ob man den gesamten Betrag auf einmal zahlen möchte oder stattdessen bis zum 85. Lebensjahr regelmäßige Raten.
11. Kann ich die Beitragszahlung für ein Kalenderjahr auch nachträglich einreichen?
Damit Ihnen die Zulagen im vollen Umfang zustehen, müssen Sie die entsprechenden Beiträge bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres eingezahlt haben, für das Sie die Förderung erhalten möchten, andernfalls verfällt für dieses Kalenderjahr Ihr Anspruch.
12. Kann ich Riester-Beitragszahlungen aussetzen, wenn ich knapp bei Kasse bin?
Ja, Sie können das Ruhen des Vertrags beantragen – temporär oder auf Dauer. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vertrag ruht, haben Sie keinen Anspruch mehr auf die staatliche Förderung. Die bisherige Förderung steht Ihnen aber weiterhin zu. Die vorab kalkulierte Altersrente wird natürlich zwangsläufig sinken, und die Rentenbeträge müssen neu berechnet werden. Oft fallen Gebühren an, wenn Sie das Ruhen des Vertrags beantragen.
13. Kann ich zu einem anderen Riester-Anbieter wechseln?
Das ist theoretisch möglich, allerdings oft mit hohen Kosten verbunden. Ob sich das für Sie lohnt, können Sie beispielsweise mit einem Vergleich herausfinden. Insbesondere wenn Sie einen älteren Vertrag mit einem besseren Garantiezinssatz haben, sollte ein Wechsel genau überlegt werden. Aktuell liegt der Garantiezins bei 0,9 % (Stand 2019).
14. Kann ich das Riester-Produkt wechseln?
Theoretisch ja. Generell können Sie beispielsweise von allen Riester-Produkten zu Wohn-Riester wechseln. Allerdings ist dann ein Wechsel zurück zu einem anderen Produkt ausgeschlossen.
15. Kann ich meinen Riester-Vertrag vorzeitig kündigen?
Das ist möglich, will aber wohlüberlegt sein. Der Grund: Sie müssen dann alle Zulagen und Steuererleichterungen zurückzahlen, auch die Vertragskosten erhalten Sie nicht zurück. Für die Kündigung fallen ebenfalls Gebühren an.
Eine Alternative ist womöglich, den Vertrag ruhen zu lassen, denn dann verlieren Sie nicht die Ansprüche auf bisherige Forderungen und erhalten dennoch ab Renteneintritt eine Rente ausgezahlt. Diese wird zwar niedriger ausfallen als geplant, jedoch sind die Kosten meist geringer als bei einer Kündigung.
16. Ist die Riester-Rente auf Dritte übertragbar?
Die Rente steht nur der Person zu, die den Vertrag abgeschlossen hat. Im Todesfall vor der Auszahlungsphase können Partnerinnen und Partner den Betrag auf das eigene Riester-Konto übernehmen oder unter Umständen binnen zwölf Monaten einen eigenen Riester-Vertrag abschließen und das Kapital übernehmen. Kindergeldberechtigte Kinder können das Kapital in eine steuerpflichtige Waisenrente umwandeln. Das gleiche gilt für Wohn-Riester-Verträge, wenn die Immobilie noch nicht erworben wurde. Wurde die Immobilie bereits gekauft, können Lebenspartner und Kinder den Wohn-Riester-Vertrag übernehmen.
Wer keine familienbedingten Riester-Ansprüche hat, erhält das Eigenkapital des Verstorbenen, muss aber die Riester-Zulagen und Steuern zurückzahlen und gegebenenfalls Erbschaftssteuer zahlen. Das gleiche gilt für Partnerinnen und Partner sowie die Kinder, die kein Riester-Produkt beziehungsweise keine Waisenrente nutzen möchten.
Tritt der Todeszeitpunkt während der Rentenauszahlungsphase ein, sind die Vertragsdetails entscheidend. Das noch vorhandene Kapital aus Riester-Banksparplänen oder Riester-Fondssparplänen kann abzüglich der Förderung vererbt werden, wenn die oder der Verstorbene sein 85. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Partner und kindergeldberechtigte Kinder müssen die Förderung nicht zurückzahlen, falls dies im Vertrag explizit so vereinbart wurde.
Bei Riester-Rentenprodukten muss eine Rentengarantiezeit vereinbart worden sein, damit überhaupt Erbansprüche bestehen. Vererbt wird dann der Betrag, der regulär binnen der verbleibenden Rentengarantiezeit ausgezahlt werden würde. Nutzen die hinterbliebenen Ehepartnerinnen oder Ehepartner den Betrag nicht für ein weiteres Riester-Produkt, müssen sie die Förderungen zurückzahlen. Wird eine Riester-geförderte Immobile vererbt, dann müssen die Erben gegebenenfalls noch die Besteuerung entsprechend des Wohnförderkontos abzahlen – entweder in Raten oder als Einmalbetrag.
17. Welche Konsequenzen hat ein Umzug ins Ausland auf den Riester-Tarif?
Das kommt auf die Rahmenbedingungen an. Durch einen Umzug ins Ausland sind Sie unter Umständen nicht mehr förderberechtigt. Auch wenn Sie im Rentenalter im Ausland wohnen und in Deutschland keine Steuern mehr zahlen, verlieren Sie unter Umständen Ansprüche, denn dadurch entgeht der Bundesrepublik Deutschland die vorab vereinbarte nachgelagerte Besteuerung. Einzelheiten dazu finden Sie in § 95, Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).
18. Ich habe einen Riester-Vertrag, bin nun aber nicht mehr förderberechtigt, was nun?
Eine Möglichkeit ist vielfach, den Mindestbetrag von 60 Euro pro Jahr auch ohne Förderung weiterzuzahlen oder den Vertrag ruhen zu lassen, damit Sie nicht bisherige Ansprüche verlieren und im Rentenalter eine – wenn auch verringerte – Rente erhalten. In jedem Fall sollten Sie Ihrem Riester-Anbieter umgehend mitteilen, wenn sich Ihre Lebensumstände geändert haben, damit Sie Rückzahlungsforderungen vermeiden.
19. Muss ich meinem Anbieter mitteilen, wenn sich in meinem Leben Änderungen ergeben, die sich auf die Riester-Förderung auswirken könnten?
Auf jeden Fall! Denn erhalten Sie weiterhin Förderung, müssen Sie diese in Zukunft zurückzahlen – der Staat hat mehr als vier Jahre Zeit, bei diesbezüglichen Fehlern Rückzahlforderungen zu erheben.