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Die besonderen Merkmale der Rürup-Rente

Die Rürup-Rente, offiziell Basisrente genannt, ist eine staatlich geförderte, private Altersvorsorge mit besonderen Privilegien und Auflagen. Sie besteht aus Eigenkapital und Steuervergünstigungen und wird ab dem Pensionsalter als monatliche Rente ausgeschüttet.

Die Bundesregierung führte die Basisrente 2005 als Pendant zur Riester-Rente ein. Der Name Rürup-Rente geht auf den Entwickler des Altersvorsorgemodells zurück, den Ökonomen Bert Rürup. Die Rente richtet sich primär an sozialversicherungsbefreite Selbstständige, die weder durch die betriebliche Altersvorsorge noch die Riester-Rente Kapital für das Alter aufbauen können. Aber auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können das Rürup-Modell nutzen. Eine sinnvolle Alternative ist sie insbesondere für Gutverdienerinnen und Gutverdiener, da diese die Beiträge im Erwerbsalter steuerlich absetzen können.

Sparphase

Die Rente wird aus Eigenkapital, Steuervergünstigungen und Zinsen gebildet.

Auszahlungsphase

Kapital, Zinsen und Überschüsse werden frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahrs als monatliche Rente auf Lebenszeit ausgeschüttet und müssen entsprechend des Renteneintrittsjahrs versteuert werden. Ab 2040 wird die Rente voll besteuert werden.

Zielgruppe: Selbstständige und Freiberufler

Konzipiert wurde sie primär für Selbstständige und Freiberufliche ohne gesetzliche Rentenansprüche und/oder Riester-Renten-Berechtigung. Aber auch Angestellte, Beamtinnen, Beamte und andere in Deutschland gemeldete Individuen können Basisrentenverträge abschließen.

Besonderheiten

Das Kapital dieser Basisvorsorge kann nicht verkauft, vererbt oder übertragen werden. Es besteht kein Kapitalwahlrecht, das heißt, Verbraucherinnen und Verbraucher können sich die Rente nicht als Einmalbetrag auszahlen lassen.


Sparphase – die Förderung bei der Rürup-Rente

Die staatliche Förderung besteht aus Steuervorteilen: Ein Großteil des eingezahlten Kapitals kann man als Sonderabzüge steuerlich geltend machen. Jedes Jahr wird der Prozentsatz des steuerlich absetzbaren Betrags angehoben, bis er 2025 bei 100 % liegen wird.

Jahr 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
Höchstbetrag Singles 24.305 Euro Die Höchstbeträge sind identisch mit denen der knappschaftlichen Rentenversicherung. Sie werden von der knappschaftlichen Rentenversicherung regelmäßig angepasst.
Höchstbetrag Verheiratete 48.610 Euro
Mindestbetrag Singles Variiert mit Versicherer
Mindestbetrag Verheiratete Variiert mit Versicherer
Prozentsatz des steuerlich absetzbaren Betrags 88 % 90 % 92 % 94 % 96 % 98 % 100 %

Steuerlich absetzbare Basisrentenbeiträge für 2019 (für Alleinstehende)

Sind Sie alleinstehend, können Sie 2019 maximal 24.305 Euro in den Rürup-Rentenversicherungsvertrag einzahlen. Auf 88 % dieser Geldsumme müssen Sie keine Steuern zahlen – also auf 21.388,40 Euro. 2020 werden 90 % der Höchstsumme steuerfrei sein, 2025 der gesamte Maximalbetrag. Zahlen Sie allerdings noch weitere Rentenbeträge in berufsständische Versorgungswerke oder die gesetzliche Rentenkasse ein, werden diese Summen von dem jährlichen Höchstbetrag abgezogen. Sind Sie also alleinstehend und zahlen 6.000 Euro in die gesetzliche Rentenkasse ein, können Sie noch 18.305 Euro in den Basisrentenvertrag einzahlen (24.305 Euro - 6.000 Euro = 18.305 Euro). Davon sind 15.388,40 Euro steuerlich absetzbar (21.388,40 Euro - 6.000 Euro = 15.388,40 Euro).

Beschreibung Betrag
Höchstbetrag 24.305 Euro
Steuerfrei sind 88 % 24.305 Euro : 100 x 88 % = 21.388,40 Euro
Steuerlich absetzbarer Betrag für Selbstständige, die nicht in die gesetzliche Rentenkasse oder berufsständische Versorgungswerke einzahlen 21.388,40 Euro
Steuerlich absetzbarer Betrag für Angestellte, die 2019 insgesamt 6.000 Euro in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen 21.388,40 Euro - 6.000 Euro = 15.388,40 Euro

Je nach persönlicher Präferenz können Sie das Kapital als Einmalbetrag oder in regelmäßigen Abständen einzahlen.

Wichtige Voraussetzungen für die Förderung: Damit Sie die Förderung in Anspruch nehmen können, muss Ihr Basisrentenversicherer durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zertifiziert worden sein, eine entsprechende Nummer besitzen und vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beglaubigt worden sein. Nur dann wird der Sonderausgabenabzug der Basisrentenbeiträge vom Finanzamt in der Steuererklärung anerkannt.


Voraussetzungen – wer einen Rürup-Rentenvertrag abschließen kann

Allgemein gilt: Jede Bundesbürgerin und jeder Bundesbürger, der hierzulande gemeldet ist und Steuern zahlt, kann einen Basisrentenvertrag abschließen. Jedoch muss je nach individueller Situation entschieden werden, ob dieser sich lohnt oder eine andere Form der Altersvorsorge oder privaten Rentenversicherung sinnvoller ist.

Entwickelt wurde das Rürup-Rentenmodell primär für Selbstständige und Freiberufliche, die nicht sozialversicherungspflichtig sind und dementsprechend keine gesetzlichen Rentenansprüche haben und / oder auch keinen Riester-Rentenvertrag abschließen können. Die Basisrente können Sie jedoch auch als Angestellte oder Angestellter abschließen, Sie müssen dann aber natürlich weiterhin Ihre Rentenversicherungsbeiträge zahlen.


Für wen sich ein Basisrentenvertrag lohnt – Gutverdienerinnen und Gutverdiener

Ein Rürup-Rentenvertrag kann sich lohnen, wenn Sie gut verdienen, dementsprechend viel Steuern zahlen und hohe Einnahmen langfristig wahrscheinlich sind. Der Grund: Der Vertrag ist unkündbar, Beitragszahlungen sollten bis zum Pensionsbeginn erfolgen, zur Not kann man die Versicherung allenfalls ruhen lassen. Wer nur knapp über dem Grundfreibetrag liegt oder nicht den vollen Steuersatz zahlt, profitiert von den Steuererleichterungen hingegen weniger.

Da die Rentenzahlungen lebenslang erfolgen, könnte sich die Basisrente auch für Gutverdienende lohnen, die den Großteil ihres Berufslebens bereits hinter sich haben; das gilt laut Bund der Versicherten (BdV) auch für Beamtinnen und Beamte. Es wäre dann der Fall, wenn der Steuersatz Ihrer Altersrente niedriger ist als der Steuersatz während des Berufslebens – unabhängig davon, ob Sie angestellt, selbstständig oder verbeamtet sind.

Sofortrente für Rentnerinnen und Rentner

Nach Informationen des Bunds der Versicherten (BdV) lohnt sich ein Basisrentenvertrag auch für Senioren, wenn diese beispielsweise das Kapital aus einer Erbschaft oder einer Kapitallebensversicherung in einen Sofortrentenvertrag investieren und bei der Einzahlung Steuern sparen können.


Unterschiede zu anderen Rentenmodellen

Die Rürup-Rente wird staatlich gefördert. Im Gegensatz zu anderen Modellen können Sie bei dieser Basisvorsorge jedes Jahr hohe Beitragssummen steuerlich absetzen. Im Unterschied zu anderen privaten Rentenversicherungen und der staatlich geförderten Riester-Rente haben Sie kein Kapitalwahlrecht. Das heißt, Sie können sich Ihren Rentenbetrag nicht als Einmalzahlung auszahlen lassen, sondern haben einzig Anrecht auf eine lebenslange Rente.

Im Gegensatz zu privaten Rentenversicherungen haben Sie vor Vollendung des 62. Lebensjahrs keine Rentenansprüche (bei Verträgen, die vor 2012 abgeschlossen wurden, vor Vollendung des 60. Lebensjahrs). Eine vorzeitige Auszahlung ist nicht möglich, eine vorzeitige Kündigung des Vertrags ebensowenig. Sie können den Vertrag unter bestimmten Umständen zwar ruhen lassen, auch dann erhalten Sie aber die Rentenzahlung erst nach Vollendung Ihres 62. Lebensjahrs – und der veranschlagte Rentenbetrag verringert sich durch die fehlenden Beitragszahlungen.

Im Gegensatz zu rein privaten Rentenversicherungen ist das Kapital der Rürup-Rente "nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar". Das besagt § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Über kostenpflichtige Zusatzbausteine (Todesfallleistung und Hinterbliebenenschutz) können Sie allerdings die Ehepartnerin, den Ehepartner oder den Nachwuchs als Erben einsetzen – Kindern steht das Kapital aus Basisrentenverträgen jedoch nur zu, solange sie noch Kindergeld beziehen.

Im Fall von Arbeitslosigkeit hat das bereits angesparte Kapital keinen Einfluss auf den Bezug von ALG II und wird nicht als Vermögen angerechnet. In der Ansparphase ist es zudem eingeschränkt pfändungssicher. Keine Pfändungssicherheit besteht, wenn nicht alle Punkte von § 851c der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt worden sind. In der Auszahlungsphase können die über den Pfändungsfreigrenzen liegenden Beträge gepfändet werden.


Auszahlungsphase – Versteuerung der Rente im Alter

Entsprechend neuer Gesetzeserlasse müssen auch Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben. Der zu besteuernde Anteil der Alterseinnahmen steigt dabei jährlich an, bis er 2040 bei 100 % liegen wird.

Jahr Zu versteuernder Anteil der Rente Jahr Zu versteuernder Anteil der Rente
2019 78 % 2030 90 %
2020 80 % 2031 91 %
2021 81 % 2032 92 %
2022 82 % 2033 93 %
2023 83 % 2034 94 %
2024 84 % 2035 95 %
2025 85 % 2036 96 %
2026 86 % 2037 97 %
2027 87 % 2038 98 %
2028 88 % 2039 99 %
2029 89 % 2040 100 %

Von diesen Summen werden Grundfreibetrag und etwaige zusätzliche Steuerfreibeträge abgezogen.

Rechenbeispiel für 2019

  • Monatliches Bruttoeinkommen 1.500 Euro = 500 Euro Basisrente + 500 Euro staatliche Rente + 500 Euro sonstige Einnahmen
  • 1.500 Euro x 12 Monate = 18.000 Euro Jahreseinkommen.
  • 78 % von 18.000 Euro = 14.040 Euro zu versteuerndes Einkommen.
  • 14.040 Euro - 9.168 Euro (Grundfreibetrag 2019) = 4.872 Euro zu versteuerndes Einkommen.

Doch es wird noch komplizierter: Ab dem zweiten Jahr des Ruhestandes gilt ein dauerhaft geltender Rentenfreibetrag, der sich aus Ihrem ersten Rentenjahr ergibt.

Treten Sie beispielsweise 2022 in den Ruhestand und beziehen ein Jahresbruttoeinkommen von 24.000 Euro (monatlich 2.000 Euro), müssen Sie 82 % davon versteuern. Das wären laut Rechner 19.680 Euro. Steuerfrei sind also 4.320 Euro. Dieser Rentenfreibetrag gilt auch in der Zukunft – Sie müssen also im Jahr 2023 nicht 83 % Steuern auf Ihr monatliches Einkommen von 2.000 Euro zahlen, sondern weiterhin 82 %. Erhöht sich die Rente allerdings, wird der Rentenfreibetrag nicht neu berechnet. Sondern diese zusätzlichen Einnahmen werden voll besteuert. Maßgeblich für die Berechnung der Rente ist dabei stets das Bruttoeinkommen vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung. Die Besteuerung im Rentenalter ist meist etwas geringer als noch während des Berufslebens.


Verschiedene Modelle der Rürup-Rente

Wie auch bei der Riester-Rente können Sie zwischen klassischen Rentenversicherungen und fondsbasierten Tarifen wählen. Möglich ist sowohl die aufgeschobene Rente, als auch eine Sofortrente.


Relevante Vertragsbestandteile der Rürup-Rente

Auch wenn die Rürup-Rente staatlich gefördert wird, sind die Versicherungsanbieter privat. Sie unterscheiden sich bezüglich Qualität, Leistungen und Preisen. Auch einzelne Bausteine sind je nach individueller Situation enorm wichtig.


Die Höhe der monatlichen Basisrente im Alter

Wie hoch Ihre Rürup-Rente in der Auszahlungsphase sein wird, hängt von vielen Faktoren ab: Beispielsweise der Höhe der eingezahlten Beträge und dem Zeitraum, über den Sie die Zahlungen vorgenommen haben. Wichtig ist auch, wann Sie in den Ruhestand gehen, da die Besteuerung der Altersrente jedes Jahr prozentual steigt. Schließlich ist die Höhe der Rente auch von der Art der Rürup-Rente abhängig: Ist es eine klassische Rentenversicherung oder eine Fondsvariante? Bei dem klassischen Modell sollten Sie darauf bestehen, dass Ihnen vor Vertragsabschluss eine verbindliche Berechnung der garantierten Mindestrente vorgelegt wird. Fondsbasierte Tarife sind weitaus risikoreicher, bergen ein höheres Verlustrisiko, aber auch größere Gewinnchancen. Prognosen zur Rentenhöhe sind hier schwieriger.

Meist liegt das monatliche Einkommen aus Basisrentenverträgen zwischen dem höheren mittleren dreistelligen und hohen zweistelligen Bereich. Je nach Ihren anderen Investitionen wird ein einziger privater Altersvorsorgevertrag nicht ausreichen, um Ihnen ein würdiges und sorgenfreies Rentenalter zu bescheren – selbst in Kombination mit der staatlichen Rente.

Wechsel des Basisrenten-Anbieters

Ein Wechsel des Rürup-Rentenanbieters sollte wohl überlegt sein, nicht immer hat man das Recht dazu. Nur wenn die Wechseloption vertraglich festgelegt wurde, können Sie das Unternehmen wechseln. Selbst wenn die theoretische Möglichkeit besteht, übernehmen in der Praxis nicht alle Versicherer wechselwillige Kundinnen und Kunden. Wechselt man den Anbieter, müssen die Vertragsabschlusskosten zudem im vollen Umfang doppelt gezahlt werden.

Kündigung der Basisrente

Eine vorzeitige Kündigung der Rürup-Rente ist nicht möglich, eine vorzeitige Auszahlung ist ausgeschlossen. Auch deshalb will der Vertragsabschluss wohl überlegt sein. Die einzige Ausnahme: Binnen 30 Tagen nachdem Ihnen der Versicherungsschein vorgelegt wurde, können Sie den Vertrag widerrufen. Das besagt § 152 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Nach Ablauf dieser Frist besteht keine Möglichkeit mehr, den Basisrentenvertrag frühzeitig zu beenden.


Den Rürup-Rentenvertrag ruhen lassen

Die vorzeitige Kündigung des Basisrentenvertrags und die vorzeitige Auszahlung des Kapitals sind ausgeschlossen. Auch ein Wechsel ist nur in seltenen Fällen möglich und kaum zu empfehlen. Bei finanziellen Engpässen ist jedoch in der Regel eine Aussetzung der Beiträge möglich. Oft können Beiträge auch nachgezahlt werden, damit sich die garantierte Mindestrente nicht verringert. Ob dies im vollen Maße sinnvoll ist, hängt wiederum davon ab, wie viel Sie steuerlich absetzen können.

Möglich ist meist auch das generelle Ruhenlassen des Basisrentenvertrags, sofern die bisher bezahlten Beiträge mindestens die Vertragskosten decken. Ruht der Vertrag, verringert sich auch die ausgezahlte Rente.


Basisrente im Ausland

Der Abschluss eines Basisrentenvertrags macht nur dann Sinn, wenn Sie im Inland Steuern abführen müssen, da Sie sonst nicht von der Förderung profitieren können. Die Rürup-Altersvorsorge selbst können Sie nach Vollendung des 62. Lebensjahrs jedoch auch im Ausland beziehen. Haben Sie noch einen Wohnsitz im Inland, ändert sich an der Besteuerung nichts.

Ob Sie im Ausland Steuern abführen müssen, hängt davon ab, in welchem Land Sie sich aufhalten, wie die dortige Gesetzgebung ist und ob ein sogenanntes "Doppelbesteuerungsabkommen" besteht. Deutschland hat dieses beispielsweise für Spanien und andere Staaten, dadurch wird vermieden, dass Sie doppelt besteuert werden.


FAQ zur Rürup-Rente

Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungs­makler/Versicherungs­vermittler. Für die Versicherungs­vermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.