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Meldefristen in der Unfallversicherung

Meldefristen

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Insbesondere nach einem schweren Unfall hat der Verunglückte zumeist andere Sorgen. Dennoch sollte man sich unbedingt an die im Versicherungsvertrag genannten Meldefristen halten.

Während das eigentliche Unfallereignis unverzüglich gemeldet werden muss, gilt für die andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung als Folge des Unfalls ein längerer Zeitraum, der regelmäßig bei 12 Monaten liegt. Wer diese Frist versäumt, verwirkt seinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Auch die Begründung, dass die gesundheitlichen Folgen nach Ablauf von 12 Monaten noch im Unklaren liegen, schafft keine Abhilfe. So gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, in denen Versicherte versuchten, einen Leistungsanspruch gegen die Versicherung trotz verspäteter Meldung zu erstreiten. Regelmäßig siegt hier der Versicherer. Vonseiten der Gerichte wird dies damit begründet, dass eine verspätete Meldung es dem Versicherer unangemessen schwer macht, den Unfallhergang zu überprüfen und nachzuvollziehen.

Dazu gehört neben dem Eintritt eines Unfalls auch die unfreiwillige Gesundheitsschädigung als Folge des Unfallereignisses. Nur wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Unfallversicherung vorliegen, hat der Versicherungsnehmer auch einen Anspruch auf Leistung. Eine dieser Wirksamkeitsvoraussetzungen ist die Meldefrist. Sie besagt, dass der Unfall unverzüglich bei der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden muss. Unverzüglich heißt im Falle der Unfallversicherung innerhalb von 48 Stunden.


Ablauf und Fristen im Rahmen der Schadensregulierung

Immer wieder ist gerade die Meldefrist ein Streitpunkt zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer, wegen der häufig Gerichte bemüht werden müssen.

Tatsächlich hat die sehr kurz bemessene Meldefrist von 12 Monaten für gesundheitliche Dauerschäden dazu geführt, dass zahlreiche Versicherer diese Frist freiwillig auf zwei oder drei Jahre nach dem Schadenereignis verlängert haben.

Es gibt einen bestimmten Ablauf, der bei der Inanspruchnahme der Unfallversicherung beachtet werden sollte.

Nach dem Unfall muss der Versicherungsnehmer einen Arzt aufsuchen, seinen Anordnungen Folge leisten und unverzüglich, das heißt unter Einhaltung der Frist von 48 Stunden, die Versicherungsgesellschaft informieren.

Dies gilt auch für den Todesfall.

Tritt der Tod nicht unmittelbar beim Unfallereignis ein, sondern infolge der gesundheitlichen Dauerschäden zu einem späteren Zeitpunkt, aber innerhalb der Frist von 12 Monaten, muss er ebenfalls unverzüglich der Versicherungsgesellschaft angezeigt werden. Regelmäßig schickt diese nach dem Unfallereignis ein Formular an den Versicherten, das vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden muss und den Unfallhergang detailliert schildert. Ist die ärztliche Behandlung abgeschlossen, erstellt der behandelnde Arzt ein ärztliches Gutachten, in dem die Invalidität des Versicherungsnehmers nachgewiesen wird. Dieses wird zusammen mit dem schriftlichen Antrag auf Zahlungen aus der Unfallversicherung an die Versicherungsgesellschaft geschickt. Liegt der Arztbericht nicht innerhalb der genannten Frist vor, kann die Versicherungsgesellschaft die Leistungserbringung verweigern.