Wie sollte bei Schadenseintritt gehandelt werden?
Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungsmakler/Versicherungsvermittler. Für die Versicherungsvermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.
Als Inhaber einer Wohngebäudeversicherung müssen Sie im Falle eines Schadens Ihrem Versicherer unverzüglich das Schadensereignis anzeigen. Das ist wichtig, damit Sie Ihren Anspruch auf Schadensersatz nicht verlieren.
Selbst wenn Sie erst einen Antrag zum Abschluss Ihrer Wohngebäudeversicherung gestellt haben und noch den Zugang der Versicherungspolice erwarten, sollten Sie schnell reagieren und Ihrem Versicherer sofort die Mitteilung des Schadens machen. Als Versicherungsnehmer sind Sie gemäß § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet, Ihrem Versicherungsunternehmen den Schadenseintritt schnellstens anzuzeigen. Die Anzeige kann gegebenenfalls sofort mündlich oder per Telefon vorgenommen werden. Danach müssen sie den Weisungen des Versicherers nachkommen. Das heißt auch, dass Sie am Schadensbild möglichst nichts verändern. Sie müssen in jedem Fall Ihrem Versicherer die Gelegenheit geben, den Umfang und die Ursache des Schadens zu überprüfen.
Erst danach wird Ihr Versicherer entscheiden, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Wenn Sie sich nicht an diese Vorgaben haben, muss Ihre Wohngebäudeversicherung nichts bezahlen. Ihr Versicherer kann sich dabei auch auf gerichtliche Entscheidungen berufen. Die Schadensanzeige ist eine Verpflichtung, der Sie nachkommen müssen. Wenn versicherte Gegenstände oder Gebäudebestandteile abhandenkommen, müssen Sie die zuständige Polizeidienststelle informieren. Außerdem müssen Sie alles unternehmen, um einen Schaden zu begrenzen. Das betrifft bei Feuer die unverzügliche Alarmierung der Feuerwehr oder bei Wasserleitungsbrüchen das Abstellen der Wasserzufuhr.
Versicherungsschäden können unter Umständen zu einer sofortigen Kündigung führen
Bruchschäden an Wasserleitungen, Sturmschäden an Dächern und feuergeschädigte Häuser machen Sie als versicherten Hausbesitzer froh, wenn Sie bei derartigen großen Schäden eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen haben.
Die Versicherer für Wohngebäude sind jedoch längst nicht mehr so großzügig bei der Leistungszusage wie noch vor einigen Jahren. Selbst langjährigen Kunden droht unter Umständen die Kündigung, wenn Sie innerhalb von einigen Jahren mehrere Schäden anmelden. Der Wettbewerb unter den Versicherern führt bei Schadensmeldungen dazu, dass sehr genau nach den Schadensursachen und eventuellen Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers geforscht wird.
Statistisch gesehen haben Gebäude mit zwei gemeldeten Schäden innerhalb von fünf Jahren ein erhöhtes Schadensrisiko als bisher schadensfreie Häuser
Aus rechtlicher Sicht können Sie nicht gegen eine Kündigung vorgehen, denn sowohl der Versicherer als auch Sie haben nach jeder Schadensmeldung ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht innerhalb einer Frist von einem Monat. Sie können Ihrem Versicherer gewissermaßen entgegenkommen und den Vertrag weiterführen, indem Sie Ihren Vertrag ändern und einen höheren Selbstbehalt oder höhere Prämien akzeptieren. Jeder Versicherer will von einem neuen Kunden die Anzahl der Vorschäden wissen und auch, wer den letzten Vertrag gekündigt hat. Das kann zu einer Antragsablehnung führen. Sie können nach einer Schadensmeldung und einer drohenden Kündigung Ihrerseits auch vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, das die Chancen bei einem neuen Versicherer verbessert.