Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung

Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung
Zahnzusatzversicherung von der Steuer absetzen: Wichtig zu wissen
  • Die Zahnzusatzversicherung kann als Vorsorgeaufwand in der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden.
  • Dabei gilt für Vorsorgeaufwendungen in der Regel eine steuerlich absetzbare Höchstgrenze in Höhe von 1.900 Euro pro Jahr. Für Selbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler gilt ein Grenzbetrag von 2.800 Euro. (Stand: Juni 2024)
  • Die Angabe der Zahnversicherung in der Steuererklärung kann Ihnen insbesondere dann zu einer höheren Steuerrückerstattung verhelfen, wenn Krankenversicherungsbeiträge & Co. die Höchstgrenze nicht erreichen.
  • Zahnbehandlungen und Zahnersatz hingegen werden steuerlich nicht als Vorsorgeaufwendung geltend gemacht, sondern als außergewöhnliche Belastung.
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Wann ist die Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar?

Eine Zahnzusatzversicherung ist grundsätzlich als Vorsorgeaufwand von der Steuer absetzbar. Versicherungsbeiträge können über die Steuerklärung jedoch nur bis zu einer bestimmten Höhe abgeschrieben werden.

Übersteigen die jährlichen Kosten für die private oder gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung den absetzbaren Höchstbetrag von 1.900 Euro (Stand: 2024), können keine zusätzlichen Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen wie die Zahnzusatzversicherung steuerlich geltend gemacht werden.

Um also von der Abschreibung der Zusatzversicherung zu profitieren, dürfen die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung die Summe von monatlich 158,33 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze ist dabei für sozialversicherungspflichtige Angestellte, Studierende, Beamtinnen und Beamte sowie für Rentnerinnen und Rentner gleichermaßen gültig.

Lediglich für Selbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler gilt ein höherer Maximalbetrag für abzusetzende Sonderausgaben. Sie können Versicherungsbeiträge bis zu einer Summe von 2.800 Euro (Stand: 2024) steuerlich absetzen und dabei auch die Zahnzusatzversicherung abschreiben.

Maximalbeträge für Ehepaare und Lebenspartnerschaften

Der Familienstand hat keinen Einfluss auf die pro Person absetzbaren Höchstbeträge. In der gemeinsamen Steuerklärung kommt es lediglich auf den Berufsstand der Ehepartnerinnen und Ehepartner oder der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner an.

Daraus ergeben sich in der gemeinsamen Steuererklärung die folgenden absetzbaren Beträge für Vorsorgeaufwendungen (Stand: 2024):

  • Paare – beide sind sozialversicherungspflichtig angestellt, verbeamtet oder berentet: Pro Person gilt eine Grenze von 1.900 Euro. In Summe kann das Paar daher 3.800 Euro steuerlich absetzen.
  • Selbstständige oder freiberuflich tätige Paare: Sind beide selbstständig, können beide jeweils 2.800 Euro für Versicherungsbeiträge abschreiben, insgesamt also 5.600 Euro.
  • Eine Person ist selbstständig, die andere sozialversicherungspflichtig angestellt, verbeamtet oder berentet: Die absetzbaren Höchstgrenzen liegen in diesem Fall bei 1.900 Euro und 2.800 Euro. In der gemeinsamen Einkommenssteuerklärung können daher maximal 4.700 Euro für alle Versicherungskosten geltend gemacht werden.

Steuerliche Höchstgrenzen auf einen Blick

Personenkreis Steuerlich absetzbarer Höchstbetrag 2024
Sozialversicherungspflichtig Angestellte 1.900 Euro
Studierende 1.900 Euro
Beamtinnen und Beamte 1.900 Euro
Rentnerinnen und Rentner 1.900 Euro
Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler 2.800 Euro
Paare – beide angestellt, verbeamtet oder in Rente 3.800 Euro
Paare – beide selbstständig oder freiberuflich 5.600 Euro
Paare – ein Partner selbstständig oder freiberuflich tätig, der andere angestellt, verbeamtet oder in Rente 4.700 Euro

Wie trage ich die Zahnzusatzversicherung in die Steuererklärung ein?

Die Zahnversicherung wird in der Anlage Vorsorgeaufwand aufgeführt:

  • Gesetzlich Versicherte können die Zahnzusatzversicherung in Zeile 22 unter dem Punkt Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversicherungen (z. B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherungen) abzüglich erstatteter Beiträge in die Steuererklärung aufnehmen.
  • Privat Versicherte nutzen die Zeile 27 der Anlage für die Eintragung.

In früheren Steuerjahren wurden Zusatzversicherungen noch in den Zeilen 23 und 28 aufgeführt. Dies wurde jedoch bereits im Steuerjahr 2019 angepasst. Achten Sie daher in der Steuererklärung auf eine korrekte Eintragung, um die Zahnzusatzversicherung steuermindernd abzusetzen. Andernfalls werden die Versicherungsbeiträge vom Finanzamt möglicherweise nicht bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt.

Absetzbare Zahnarztkosten 2024
Jährliches Bruttoeinkommen Bis 15.340 Euro Bis 51.130 Euro Über 51.130 Euro
Steuerpflichtig und kinderlos - ledig Kosten sind absetzbar, wenn höher als 5 Prozent des Jahresbruttos wenn höher als 6 Prozent wenn höher als 7 Prozent
Steuerpflichtig und kinderlos - verheiratet Kosten sind absetzbar, wenn höher als 4 Prozent des Jahresbruttos wenn höher als 5 Prozent wenn höher als 6 Prozent
Steuerpflichtig mit bis zu 2 Kindern Kosten sind absetzbar, wenn höher als 2 Prozent des Jahresbruttos wenn höher als 3 Prozent wenn höher als 4 Prozent
Steuerpflichtig mit 3 oder mehr Kindern Kosten sind absetzbar, wenn höher als 1 Prozent des Jahresbruttos wenn höher als 1 Prozent wenn höher als 2 Prozent

Tarife vergleichen und Zahnarztkosten sparen

Möchten Sie hohe Zahnarztkosten sparen und nicht erst mit der Steuererklärung erstattet bekommen, kann eine Zahnzusatzversicherung helfen. Diese ist bereits ab wenigen Euro im Monat erhältlich und schützt Sie je nach Tarif vor finanziellen Risiken durch teure Zahnbehandlungen. Dabei kommt es abhängig von den individuellen Bedürfnissen unter anderem auf diese Konditionen an:

  • hohe Kostenübernahme bei Zahnersatz, z. B. Kronen, Implantate und Brücken,
  • idealerweise volle Kostendeckung für Füllungen,
  • möglichst kurze Wartezeit sowie Mindestvertragslaufzeit,
  • Absicherung kieferorthopädischer Leistungen insbesondere für Kinder,
  • Zuschuss zur Zahnprophylaxe (Zahnreinigung) durch den Versicherer.

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FAQ – häufige Fragen zur Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung

Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungs­makler/Versicherungs­vermittler. Für die Versicherungs­vermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.