Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung
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Wann ist die Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar?
Eine Zahnzusatzversicherung ist grundsätzlich als Vorsorgeaufwand von der Steuer absetzbar. Versicherungsbeiträge können über die Steuerklärung jedoch nur bis zu einer bestimmten Höhe abgeschrieben werden.
Übersteigen die jährlichen Kosten für die private oder gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung den absetzbaren Höchstbetrag von 1.900 Euro (Stand: 2024), können keine zusätzlichen Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen wie die Zahnzusatzversicherung steuerlich geltend gemacht werden.
Um also von der Abschreibung der Zusatzversicherung zu profitieren, dürfen die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung die Summe von monatlich 158,33 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze ist dabei für sozialversicherungspflichtige Angestellte, Studierende, Beamtinnen und Beamte sowie für Rentnerinnen und Rentner gleichermaßen gültig.
Lediglich für Selbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler gilt ein höherer Maximalbetrag für abzusetzende Sonderausgaben. Sie können Versicherungsbeiträge bis zu einer Summe von 2.800 Euro (Stand: 2024) steuerlich absetzen und dabei auch die Zahnzusatzversicherung abschreiben.
Maximalbeträge für Ehepaare und Lebenspartnerschaften
Der Familienstand hat keinen Einfluss auf die pro Person absetzbaren Höchstbeträge. In der gemeinsamen Steuerklärung kommt es lediglich auf den Berufsstand der Ehepartnerinnen und Ehepartner oder der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner an.
Daraus ergeben sich in der gemeinsamen Steuererklärung die folgenden absetzbaren Beträge für Vorsorgeaufwendungen (Stand: 2024):
Steuerliche Höchstgrenzen auf einen Blick
Personenkreis | Steuerlich absetzbarer Höchstbetrag 2024 |
Sozialversicherungspflichtig Angestellte | 1.900 Euro |
Studierende | 1.900 Euro |
Beamtinnen und Beamte | 1.900 Euro |
Rentnerinnen und Rentner | 1.900 Euro |
Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler | 2.800 Euro |
Paare – beide angestellt, verbeamtet oder in Rente | 3.800 Euro |
Paare – beide selbstständig oder freiberuflich | 5.600 Euro |
Paare – ein Partner selbstständig oder freiberuflich tätig, der andere angestellt, verbeamtet oder in Rente | 4.700 Euro |
Wie trage ich die Zahnzusatzversicherung in die Steuererklärung ein?
Die Zahnversicherung wird in der Anlage Vorsorgeaufwand
aufgeführt:
In früheren Steuerjahren wurden Zusatzversicherungen noch in den Zeilen 23 und 28 aufgeführt. Dies wurde jedoch bereits im Steuerjahr 2019 angepasst. Achten Sie daher in der Steuererklärung auf eine korrekte Eintragung, um die Zahnzusatzversicherung steuermindernd abzusetzen. Andernfalls werden die Versicherungsbeiträge vom Finanzamt möglicherweise nicht bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt.
Auch Zahnarztkosten können steuermindernd sein
Eine Zahnzusatzversicherung deckt nicht zwangsläufig alle Zahnarztkosten ab. Müssen Sie einen Teil der Rechnung selbst bezahlen, können Sie diese in der Steuerklärung geltend machen. Mitunter berücksichtigt das Finanzamt etwa die Kosten für teuren Zahnersatz und zieht diese vom steuerpflichtigen Einkommen ab.
Ob eine Zahnbehandlung steuerlich absetzbar ist oder nicht, entscheidet der Gesetzgeber. Dazu unterscheidet er zwischen zumutbaren und unzumutbaren Belastungen, wobei sich letztere steuermindernd auswirken können und in der gleichnamigen Anlage in die Einkommenssteuererklärung eingetragen werden.
Wann die Kosten für eine Behandlung unzumutbar sind, hängt wiederum vom Familienstand, der Anzahl an Kindern sowie dem Jahreseinkommen ab. Übersteigen die Zahnarztkosten einen bestimmten Prozentsatz vom Jahresbrutto, kann der Betrag, der diesen Prozentanteil übersteigt, von der Steuer abgesetzt werden.
Jährliches Bruttoeinkommen | Bis 15.340 Euro | Bis 51.130 Euro | Über 51.130 Euro |
Steuerpflichtig und kinderlos - ledig | Kosten sind absetzbar, wenn höher als 5 Prozent des Jahresbruttos | wenn höher als 6 Prozent | wenn höher als 7 Prozent |
Steuerpflichtig und kinderlos - verheiratet | Kosten sind absetzbar, wenn höher als 4 Prozent des Jahresbruttos | wenn höher als 5 Prozent | wenn höher als 6 Prozent |
Steuerpflichtig mit bis zu 2 Kindern | Kosten sind absetzbar, wenn höher als 2 Prozent des Jahresbruttos | wenn höher als 3 Prozent | wenn höher als 4 Prozent |
Steuerpflichtig mit 3 oder mehr Kindern | Kosten sind absetzbar, wenn höher als 1 Prozent des Jahresbruttos | wenn höher als 1 Prozent | wenn höher als 2 Prozent |
Tarife vergleichen und Zahnarztkosten sparen
Möchten Sie hohe Zahnarztkosten sparen und nicht erst mit der Steuererklärung erstattet bekommen, kann eine Zahnzusatzversicherung helfen. Diese ist bereits ab wenigen Euro im Monat erhältlich und schützt Sie je nach Tarif vor finanziellen Risiken durch teure Zahnbehandlungen. Dabei kommt es abhängig von den individuellen Bedürfnissen unter anderem auf diese Konditionen an:
Mit dem externen Tarifvergleich auf Tarifcheck.de vergleichen Sie kostenlos und unverbindlich Konditionen verschiedener Anbieter und prüfen schnell, kostenfrei und unverbindlich passende Zahnzusatzversicherungen. Anschließend können Sie Ihre neue Versicherung oder Ihren Anbieterwechsel bequem online beantragen, ohne dass dafür zusätzliche Kosten anfallen.
FAQ – häufige Fragen zur Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung
Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungsmakler/Versicherungsvermittler. Für die Versicherungsvermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.